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. 107.
Dagegen bleiben die bestehenden, allgemeinen und besondern Vorschrifeen, welche die **
Regie und das Rechnungswerk betreffen, und zur Nachachtung der bierbei angestelleen Kegie= und
Finanzofficianten und Bescheidung der Contribuenten ergangen sind, so lange bei Kräften, Rechnungsvor=
bis die Regieobliegenheiren durch besondere neue Instructionen zusammengefaße und, so schriften.
welc es nöchig, zur öffenclichen Kenneniß gebracht werden.
9 108.
Der der gegenwärtigen Accisordnung beigefügee Tarif, und die in selbigem enehalte. Gesegzliche Krafe
nen speciellen Bestimmungen, haben gleiche gesetzliche Krafe, als wenn sie in das Gesesß des Tarifs.
selbst eingerückt wären.
9. 100.
Die mehrern Communen, Gewerben und Individuen zeither zugestandenen Accis. Aceisfira.
firationen sollen, bis zu deren bedungenem Ablaufe, ohne Aenderung foredauern, wenn
schon in der Accisverrechtung der firirten Gegenstände wesentliche Aenderungen durch diese
Accisordnung eintreten sollten.
6. 110.
Die gese-tzliche Krafe obiger gesammten Vorschriften soll mie dem geintutt deror-
1sten Juli 1826. dieser Accisord=
eintreten. nung.
Urkundlich haben Wir diese Accisordnung, welche, in Gemäßheic des Generalis vom
13ten Juli 1700. und des Mandaks vom Oiten März 1818. noch besonders bekannt zu
machen ist, eigenhändig uncerschrieben und mie Unserm Kanzleisiegel bedrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, den 1 5öten April 1326.
Friedrich August.
Freiherr von Manteuffel.
Ludwig Zahn .