Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(105) 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
.# Bestimmung Accisabgabe] Accisabgabe 
Benennung der Gegenstände. vom in der auf den 
(Waaren.) Thaler, Centner, Stadt. D erfern. 
Stuͤck ꝛc. 
7CI2/ AI’CI N 
Beeren, als Heldel. , Preißels-, Erd-, Arls= und derglei- 
chen Beeren, 
a) grün sind sie frei. » 
b) getrocknee, ingleichen Wachholderbeeren, vom Centner. — 1 2 
Beutlerwaaren, (.. Lederwaaren. 
Bienenstöcke, oder Korbe mie Bienen, .. vom Stuͤck. — 6 — 
Bier. - 
l.lnderStad·t. 
-)auscåapisches,ohaeumekschied,.. vom Faß. 8 — — — 
von der Kanne. —— 44— 
b) aus einer Accisstadt mit Passtrzeiteln eingebrach- # 
tes, einfaches und Doppelbler vom Faß. –10) 
c) von Dorfern in die Stadt elngebrachtes, 
a) Doppelbtler . vom Faß. 5312– — – 
b) einfaches Bier, .. .. vom Faß. 212—— –— 
von der Kanne. —— 1—– 
d) auf Landgütern gebrauenes, von deren Besitzer # 
zu ihrem Hausverbrauche eingebrachtes · 
a)Doppelbier,...... vom Faß. 115—— – 
b) einfaches Biet, .. vom Faß. ————. 
Die vom Brauen des Bieres zu entrichtende Malzaceise, 
s. Getreide. 
II. auf Dorfern: 
1.) 
Der Bierbrauende ist accisfrei, sowohl von den 
zum Brauen nolhigen inländischen Mat'rialien an Getreide, 
Malz, Hopfen, Holz und Kohlen, als auch von dem gefer- 
tigten Biere, Hefen und Trebern; wenn auch das Bier nicht 
blos zu seinem Hausverbrauche dient, sondern von ihm damit 
Handel im Ganzen getrieben wird. 
2. 
Vom Ausschanke des Siches hat der Bierschenke 
zu entrichten: 
A. innerhalb der Vlertelmeile von einer accisbaren - 
Stadt: 
  
Gesetzsammlung 1826. r 18.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.