Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(106 ) 
— 
Benennung der Gegenstaͤnde. 
(Waaren.) 
a) wenn er einem Bierzwange nicht unterworfen ist, 
oder das Bler selbst brauet, 
wegen einfachen Bieres.. 
wegen Doppelbieres, .... 
b) wenn von dem, aus der mit dem Bierzwange 
berechtigten Stadt, erholken Blere die Malzac= 
cise entrichtet worden, ist solches accisfrei; 
J%) ausserdem 
wegen einfachen Bieres. . 
wegen Doppelbieres, .... 
d)wennerdemstådtischenBierzwangezwaruneeri 
worfen ist, aber demohngeachtet das Bier, in 
Folge besonderer Concession, aus andern Orten 
erholet, 
wegen einfachen Bieres. 
wegen Doppelbieres, .... 
e)vomausländcschenBtere-.. 
B) Ausserhalb der Viertelmeile ist eine Schankacesse 
blos in dem Falle zu entrichten, wenn der Bler- 
schenke dem städtischen Bierzwange zwar unter- 
worfen ist, aber das Bier, In Folge besonderer 
Concession, aus andern Orten erholek, ingleichen 
vom ausländischen, elnfachen und Doppelblere, 
und zwarrr . 
3.) 
Der Consument, jedoch nur in dem Falle, wenn 
er in eine Stadt mit der Blererholung gezwungen 
Istt, in Folge besonderer Concession aber das Bier 
aus antern O ten bezieht, hat zu entrichten, 
Oie Accise inoß sofort beim Einlegen des Bieres, 
und vor dessen Ausschanke entrichtet werden. 
Kosent, Halb- oder Nachbier, Lempel, ist accisfrel. 
Halbbier vom Dopp (bier, wird wie einfaches Bier 
angesehen. 
  
Bestimmung 
vom 
Thaler, Cenener, 
Stuck 2c. 
vom Faß. 
vom Faß. 
vom Faß. 
vom Faß. 
vom Faß. 
vom Faß. 
vom Faß. 
vom Faß. 
vom Faß. 
  
Accisabgabe 
in der 
Stadt. 
Accisabgabe 
auf den 
Doͤrfern. 
  
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