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e Bestimmun Accisabgabe Acclsabgabe
Benennung der Gegenstände. lum 8 in der huf den
Thaler, Centner, jStadt. Doͤrfern.
aaren. /
* # Stuͤck ꝛc.
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Branntweln.
I. In der Stadk.
1.) Vom Eingange.
A. aus dem Auslande, oder aus Dörfern, ausser.
halb der Viertelmeile,
a) unabgezogener Korn-, Wein-, oder Bierhe- 3
senbrannewen vom Eilmer.
von der Kanne.— — ——
l
b) dergleichen abgezogener, ingleichen Arak, Rum, ·
COgU0k-«. . vom Eimer. 4——9———
" " " von der Kanne.— — — —
B. aus accisbaren Städten mie Passtezekteln, oder
aus Dörfern innerhalb der Viertelmesle, wenn die
entrichtete Schrotaccise nachgewiesen wird, als
Nachschhh. vom Eimer. –4 –
von der Kanne. — — 3
C. aus Obst, Erdbirnen und dergleichen gefertig.
ter Branntwein, ohne Unterschieb des Orts,
woher er eingeher, 4D vom Eimer.
von der Kanne.
Anmerkung.
Dlese Abgabe haben auch die Branntweinbrenner
von allem aus Obst, Erdbirnen 2c. gefertigten Brannt.
wein, welchen sie einzeln ausschenken, zu erlegen.
2.) Vom Handel und Ausschanke:
a) der Verkäufer bat zu entrichten, beim Verkaufe im
Großen über z Eimer, auch wenn der Grosso-
händler den Brannewein selbst brennt, und über
die von dem auswärts erkauften Branntwein zu
erlegende Accise vom Eimer. —3
b) der Ausschank im Kleinen st, nach Entrichtung
der Eingangs- oder Schrotaccise, frei.
II. In Dorfern.
A. Vom Brennen des Branntweins.
a) Von dem zum Brennen des Brannrweins ge-
schrotenen Gerreide, es mag solches von dem
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