Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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e Bestimmun Accisabgabe Acclsabgabe 
Benennung der Gegenstände. lum 8 in der huf den 
Thaler, Centner, jStadt. Doͤrfern. 
aaren. / 
* # Stuͤck ꝛc. 
LLEELA 
  
Branntweln. 
I. In der Stadk. 
1.) Vom Eingange. 
A. aus dem Auslande, oder aus Dörfern, ausser. 
halb der Viertelmeile, 
a) unabgezogener Korn-, Wein-, oder Bierhe- 3 
senbrannewen vom Eilmer. 
von der Kanne.— — —— 
l 
  
b) dergleichen abgezogener, ingleichen Arak, Rum, · 
COgU0k-«. . vom Eimer. 4——9——— 
" " " von der Kanne.— — — — 
B. aus accisbaren Städten mie Passtezekteln, oder 
aus Dörfern innerhalb der Viertelmesle, wenn die 
entrichtete Schrotaccise nachgewiesen wird, als 
Nachschhh. vom Eimer. –4 – 
von der Kanne. — — 3 
C. aus Obst, Erdbirnen und dergleichen gefertig. 
ter Branntwein, ohne Unterschieb des Orts, 
woher er eingeher, 4D vom Eimer. 
von der Kanne. 
Anmerkung. 
Dlese Abgabe haben auch die Branntweinbrenner 
von allem aus Obst, Erdbirnen 2c. gefertigten Brannt. 
wein, welchen sie einzeln ausschenken, zu erlegen. 
2.) Vom Handel und Ausschanke: 
a) der Verkäufer bat zu entrichten, beim Verkaufe im 
Großen über z Eimer, auch wenn der Grosso- 
händler den Brannewein selbst brennt, und über 
die von dem auswärts erkauften Branntwein zu 
erlegende Accise vom Eimer. —3 
b) der Ausschank im Kleinen st, nach Entrichtung 
der Eingangs- oder Schrotaccise, frei. 
II. In Dorfern. 
A. Vom Brennen des Branntweins. 
a) Von dem zum Brennen des Brannrweins ge- 
schrotenen Gerreide, es mag solches von dem 
  
  
  
  
  
  
  
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