Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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| Bestimmung Accisabgabe Accigabgabe 
Benennung der Gegenstände. sinm in der auf den 
Stadt.Dörfern. 
(Waaren.) Tbaler, Centner, f 
Stuͤck ꝛc. 
  
7el SBl nN 
Brenner selbst erbaut, oder erkauft seyn, ist die 3 
Schrotaccise, nach den beim Worte: Getrelide, 
angegebenen Sätzen, zu entrichten. 
b) von dem aus Obst, Erdäpfeln und andern ähn. 
lichen Erzeugnissen gefertigten Branntweln, 
1.) innerhalb der Viertelmelllel vom Elmer. ——––ê 
2.) aufferhalb derselbeen vom Eimer. —– —– 
B. Vom Verkaufe und Ausschanke des Brannt. 
weins, sowohl innerhalb, als ausserhalb der 
Viertelmeile, 
1.) beim Verkaufe im Großen über 4 Eimer, vom Eimer. SS 
2.) der Ausschank im Kleinen ist frei. 
C. Vom Elnbringen ausländlschen Branntweins 
wird, aufser der Grenzaccise, annoch beim Ein- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bringen am Wohnorte des Käufers entrichtet: 
1.) Innerhalb der Vlertelmeile, 
a) unabgezogener Branntwei .. vom Eimer. –4□ 
von der Kann.—1 
b) abgezogener, ingleichen Rum, Cognak, Arah!“ m Eie. — — 4—— 
von der Kanne,. — —— 
2.) ausserhalb der Vierkelmeile, 1 
a) unabgezogener, ..... vom Eimer. — — 8 
b) abgezogener vom Eimer. — — —— — 
Wenn von Dorfern ausserbalb der Viertelmeile 
Brannewein In Döosfer innerhalb derselben ge- # 
bracht wird, so ist die städtische Eingangsaccise 
(l. 1. A.) von dem Empfänger, er sei Privat 
consument oder Händler, zu erlegen. 
Bächer und Musslkalien, rohe und geheftete, wenn sie 
an Buchhändler eingehen vonm Ballen zu — 
1 Eentner. — 8 — — 8 — 
dergleichen zum Privakgebrauche beftimmte sind 
dedlsfrei. 
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