Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(f114 ) 
  
Bestimmung Acclsabgabel Accisabgabe 
  
Benennung der Gegenstaͤnde. vom im der auf pen 
(Waaren.) Thaler Centner,, Stadt Drfern. 
Stuͤck ꝛc. 
EIEIIII 
  
Anmerkung: 
a) das Getreide, welches erwelslich zu Saamen be- 
stimmt ist, ingleichen 
b) das Getreide, so von den Unterthanen selbst, un 
nicht von Lieferanten, in die Koͤniglichen Maga- 
zine und Rentaͤmter abgeliefert wird, ist frei von 
der Eingangsaccise, sie muß aber von dem nach- 
entrichtet werden, was aus dem Magazine an 
  
  
Stadteinwohner verkauft, oder als Dienstdeputat 
abgegeben wird. 
B. Von dem zur Mühle gebrachten, zum städtischen Ver- 
brauche bestimmten Getreide. 
1.) Vom Backen, 
") zum Hausbacken: 
  
  
  
  
Weizen, Dinkel, " 6 0 x O oVVm Scheffel - - — 4— — 
Korn, . . .. . .. lvom Scheffel. . — 3— ——— 
Gerste, Hafer, Heidelorn, pHoom Scheffee 
b) zum Bankbacken: 
Weizen, Dinkel, HPpoom Schesse— 7 8—— 
Korn, " · 6% 6% „ bom Scheffel l o — 5 4 — — — 
Gerste, Hafer, Heidekorn,. . . lvom Scheffl.. — 4 21 —— 
2.) Vom Bierbrauen. 
Von jedem Scheffel Malsss 10+AT 
Es ist aber den Dorsschaften, außerhalb der Viertel. 
melle, welche ihr Bier in der Stadt zu erholen ge 
zwungen sind, das einfache Bier um — . 16 gr. 
—. und das Doppelbler um 1 Tölr. 8 gr. —. 
vom Faß wohlfeiler, als die geordnete Biertaxe 
in der Stadt bestimmt, zu erlassen. 
  
  
3.) Vom Schroten. 
a) Branntwein= und Essigschro. vom Schefffe. — 10 
db) Schrot zu Grüte, Graupen und dergl. Gemüse, vom Scheffeee —2 
Wc) zu Stärke, Puderrr. pooaoom Schessel6 
  
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