(116)
Benennung der Gegenstaͤnde.
(Waaren.)
Bestimmung
vom
Thaler, Cenener,
Stück ꝛc.
–——äX L 7
1.) Den Bankbäckern passtren, zu ihrem häuslichen Ge-
brauche, fährlich auf jede Person ihres Hauswe-
sens, über 12 Jahre alt, 4 Scheffel Korn, und für
jede Person von 6 bis 12 Jahren, 2 Scheffel Korn
bankaccisfrei.
2.) Bankbäcker auf dem Lande, welche zugleich Mehl-
handel treiben, baben auch von dem zum Handel
bestimmten Getreide die Bankaccise zu entrichten;
bringen sie das Mehl in die Stadt und konnen durch
Dorf-Acels--Zettel beweisen, daß die Bankaccise da-
von entrichtet worden, so wird ihnen solche an der
Kädelschen Eingangsaceise vom Mehl abgerechnet.
C. Vom Schrot.
Der Branntweinbrenner und Essigbrauer:
1.) innerhalb der Viertelmeile, vom Branntwein= und
Essigschroc, *
2.) auferhalb der Viertelmeilille
Anmerkung:
r —i'
Der elgne Zuwachs an Früchten zum Brannt-
wein und Essig, mie dem resp. Handel und Aus.
schank getrieben wird, ist nicht accisfrei.
Oie oberlausitzlschen Rittergüter enteschten, bis
zu anderwelter Bestimmung, zusammen ein besonde.
res Geldäqusvalent und sind deshalb von dleser
Schrotaccise frei.
Gewehr, Schleß = und Seltengewehr
Gewürze, a) feine: Nelken, Zimmek, Muskaten, Vanill,
Safran.
b) gemeine: Kuͤmmel, Anis, Korlander, Fenchel,
Korbeeren und Lorbeerbläcter, Senf oder Moutar
de, Kalmus, Hopfen, '
—.—
—
vom Scheffel
vom Scheffel
vom Thaler
Piment, Cardemomen, Cubeben, Pfeffer, Ingber
vom Centner Brutto
vom Pfund Netto
vom Centner Brutto-
vom Pund Netto
AccisabgabesAccisabgabe
□
=
□