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senden, damit sodann wegen Ausfertigung und Vollziehung der Reinschrift das weiter Erfor-
derliche verfüge werden kann. «
Zur Abfassung und Einsendung dieser Matrikelentwuͤrfe wird eine sechsmonatliche
Frist verstattet, und haben sich nach gegenwaͤrtiger, in Gemaͤsheit des Generalis vom 13ten
Juli 1796. und des Mandats vom Oten Maͤrz 1818. bekannt zu machenden, Verorbnung
saͤmtliche Kirchenpatrone in Staͤdten und auf dem Lande, die eingepfarrten Gerichesobrig-
keiten und Gemeinden, sowohl die Geistlichen und übrigen Kirchendiener jeder Parochie, auch
Alle, die solches insonderheit angehet, pflicheschuldigst zu achten, daran aber Unsere Willens-
tmeinung zu vollbringen.
Gegeben zu Budissin, den 28Ssten April 1826.
von Gerßdorf.
Erust Friedrich Hartz, S.