Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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8.) werden am Schlusse dieses Abschnitts die zur Besorgung des Kirchendienstes, der 
Bermögensadministration und der außerdem mit dem Kirchenwesen zusammenhängenden Ver- 
richtungen angestellten Personen, mit einzelner Benennung jeder Function, unter Zahlen oder 
Bachstaben aufseführt, von denen in den weiter folgenden Abschnicten die Rede ist. 
JZweiter Abschunitt. 
Von der Einrichtung des Gottesbienstes und den Amtsperrichtungen der 
Geistlichen (des Pfarrers). 
Im Betreff der Einrichtung des Goktesdienstes ist nur das Wesentliche, wie die Feier 
desselben an den Sonn-, Fest-, Buß= und Wochentagen, nach der hierzu bestimmten Tages- 
und Stundenzeit, von statten geht, auch insonderheit bei Wendischen Parochieen der Wendische 
zu dem Deutschen Gottesdienste, hinsichtlich der Zeit und Dauer, des Wechsels der Predigken 
u. s. w. sich verhält, ingleichen ob die Abhaltung der Kacechismusprufungen dergestalt erfolge, 
daß diese wegen vorkommender Taufen, Trauungen, Leichen nichk ausgesetzt werden, anzuge- 
ben, dahingegen es einer Erwähnung der gewöhnlichen Gebete, Gesänge und des ubrigen Ri- 
kuals nicht bedarf, da solches zum Tpheil durch die Kirchenagende vorgeschrieben uud zeitgema- 
ßer Abaͤnderung unterworfen ist. 
Bestimmter aber sind die Amtsverrichtungen der Geistlichen und deren eingefuͤhrte Ver— 
tbeilung an Orten, wo mehrere derselben daran Theil nehmen, sowohl beim Gottesdienste, 
als wegen der Beichthandlung, der Taufen, Trauungen, Begräbnisse, mit Benennung der 
gewöhnlichen Arten von letztern, der Aufgebote, Fürbitten, Danksagungen, der Führung des 
Kirchenbuchs, nebst Ausstellung der Aktestate aus selbigem, der Theilnahme an der Verwaltung 
des Kirchenvermögens u. s. w. auszudrücken, damit willkührliche Abweichungen unterbleiben. 
Vornemlich ist auch die von den Orksgeistlichen zu führende Aufsiche uber die zu benen- 
nenden Schulanstalren ihrer Parochie, nebst deren Theilnahme an der Schul-Kassen-Verwal- 
tung, nicht zu übergehen und, wie den gesetzlichen Vorschriften bierunter nachgegangen werden 
soll, näher zu bestimmen. 
Dritter Abschnittt. 
Von dem Einkommen der Geistlichkeit (des Pfarrers) (des Diaconus). 
Hier wird Alles in Erwähnung gebrache, was jeder angestelltce Geistliche sowohl von 
Substantialeinkünften an Salarium, Legaren, Wiedemuchsertrage, samt zugehörigen Dien- 
sten, gerichteherrlichen Nutzungen (wo dergleichen mit vorkommen), Decimen und Frucht- 
zehenden, Opfern, Holz= oder sonstigen Deputaten u. s. w., als auch an Accidentien für 
die einzelnen Amtsverrichtungen, zu fordern und zu genießen hat. Wegen der Holznutzung 
muß ausdrücklich bestimmt werden, wieviel der Geistliche aus dem resp. Kirchen= oder 
Pfarr-Holze bekommt, oder zu enenehmen berechtiget ist? ob solches unentgeldlich angefahren, 
oder eine Belohnung dafür gereiche wird? ob der Landpfarrer die etwa auf dem Kirchhofe oder 
auf der Wiedemuth stehenden Bäume und Gesträuche über das bestimmte Depucat benutzen darf?
	        
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