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3.)
Es koͤnnen mithin die Unterthanen des einen Staats alles und jedes Vermoͤgen, welches
sie auf vorgedachte Art in dem andern Staate erworben haben, frei und ohne Bezahlung einer
Abgabe, aus demselben ausfuͤhren.
4.)
Ausgenommen von vorstehenden Bedingungen sind alle die Gefaͤlle, welche von der Re-
gierung, oder fuͤr Rechnung von Gemeinheiten, Stiftungen oder einzelnen Personen, nach
schon bestehenden oder kuͤnftigen Bestimmungen, unabhaͤngig von dem Falle der Exportation,
und ohne Unterschied von den eigenen Unterthanen, wie von Fremden, zu erheben sind. Jeden—
falls soll jedoch jede der beiderseitigen Regierungen befugt seyn, den Betrag der obengenannten
Gefaͤlle, sobald selbige in dem andern Staate von Erbschaften erhoben werden, nach dem
Rechte der Reciprocitaͤt, von den in dem eignen Gebiete jenseitigen Unterthanen zufallenden
Erbschaften ebenfalls erheben zu lassen.
Zu Urkund dessen ist gegenwaͤrtige
Declaration,
im Namen und auf Befehl Sr. Koͤniglichen Majestaͤt von Sachsen — von Sardinien —
ausgefertigt und unterzeichnet worden, um gegen eine gleichlautende, Seiten der Koͤniglich
Sardinischen — Sächsischen — Regierung ausgestellee Erklärung ausgewechsele zu werden,“
und es sollen die darin enthaltenen Bestimmungen, vom Tage der Auswechselung der beider-
seitigen Ratifsicationen an, in volle Kraft und Wirksamkeit treten.
Dresden, am 5t0en December 1825. Turin, den 1 V'ken October 1825.
Sr. Kdnigl. Mojestät von Sachsen Cabi= Sr. Konigl. Majestät von Sardinien
nets-Minister und Staats-Secretair Minister und erster Stagts-Secretair
gez. Graf von Einsiedel. der auswärtigen Angelegenheiten,
gez. Grgf de la Tour.
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Die Auswechselung der belderseitigen Ratificationen vorstehender Freizüglgkeiks Declaration ist den 28sten
RNärz d. J. zu Wien erfolgt.
Ausgegeben zu Dresden, am üsten Juni 1826.