Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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3.) Alle Königl. Sächs. Unterehanen, auch Ausländer, welche sich in biesigen Landen 
niederlassen, können diese Preise erhalten. 
Es sind jedoch die Ate und Zie Prämie in der Regel blos für die Landwirthe vom 
Bauernstande, und nächst diesen, für Geistliche und Schuldiener, ferner für Bürger in 
Städten, die hauptsächlich Feldwirehschaft treiben, keinesweges aber für Besiter von Rit- 
kergütern oder Pachter bestimmt; indessen behält man sich, was letztere beiden anlangt, in 
einzelnen Fällen, nach Befinden der Umstände, und bei vorzüglich wichtigen und nutzbaren 
landwirthschaftlichen Verbesserungen, eine außerordentliche Belohnung oder Auszeichnung der- 
selben vor. 
4.) Zu Erlangung der Prämien hat man sich in den verschiedenen Kreisen bei den Kreis- 
und Ameshauptleuten, und in der Oberlausic bei dem dortigen Ameshauptmanne, zu melden, 
welche Behörden dann weiter das Nöthige an die Königl. Landes-Oeconomie-, Manu-= 
sactur= und Commerzien-Deputation gelangen lassen werden. 
5.) Diejenigen, welche nach der Aufgabe wegen gefertigker neuer 2c. Waaren, um 
Hrämien bitten, sollen dabei zugleich ein Stück dieser Waaren, unter Bemerkung des Prei- 
ses, um welchen sie dieselben verkaufen, zur Beurtheilung überreichen, und dessen bald- 
thunlichster Rücksendung gewärtig seyn. 
6.) Außerdem behalten Sich Se. Königl. Majestäc zu Allerhöchsteigener Entschließung vor, 
Personen, welche sich durch fortdauernde, vorzüglich gemeinnützige Beförderung des inländi- 
schen Gewerbes und der Landescultur, Allerhöchstdero Zufriedenheit vor Andern würdig ge- 
mache haben, andere angemessene Auszeichnungen huldreichst zu ertheilen. 
7.) Bei keiner der vorzunehmenden Verbesserungen darf das wohlhergebrachte Reche ei- 
nes Dricten beeinträcheige werden. 
8.) In Ansehung solcher Aufgaben, welche schon bisher ausgesetze gewesen, und ohne 
Aenderung beibehalten worden, soll die Prämie auch dann ertheilt werden, wenn das Un- 
ternehmen vor Publication des neuen Avertissements, in der Zwischenzeic seit dem Aufhören 
der Gültigkeit des vorigen, begonnen hat. 
Uibrigens werden die in den letztverflossenen 6 Jahren erkheilten Prämien in der Bei- 
lage bekannt gemachée. 
Dresden, den 1 2ten Mai 1826. 
Königl. Sächs. Landes-Oeconomie-, Manufactur= und 
Commerzien-Deputation.
	        
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