Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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zur Verbesser-Raffiniren, ingkeichen bei der Viehzucht, dem Brauen und Branntweinbrennen, oder bei an- 
u8 erucn dern hauswirthschaftlichen Verrichtungen, mit Nutzen angewendekt werden kann, erhäle für eine 
solche Erfindung, nach Verhäleniß ihrer Wichtigkeik, und wenn sie von wenigstens fünf er- 
fahrenen Landwirthen, nach dreifährigem ununterbrochenem Gebrauche, durchaus für 
zweckdienlich und nütlich erkannt wird, besonders aber eine merkliche Ersparniß im Arbeits- 
lohne bewirke, auf das deshalb erlangte Zeugniß und die, da nöthig, von der Deputation 
selbst veranlaßten Versuche, wofern deren Erfolg günstig ausfällt, eine Belohnung von 
50, 100, 200 bis 300 Thalern; 
auch, nach Befinden, eine goldene oder silberne Preismedaille. 
* 
eselnn Derjenige Landwirth vom geistlichen, Bürger= oder Bauern-Stande, welcher in jedem 
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von den, ln vor-Amre der Erste ist, der von den in vorstehendem §. bemeldeten, durch Prämien belohnten 
stehendem 5. Erfindungen, neuen Werkzeugen oder Geräthschafecen einen nüßlichen Ge- 
nbemeneten,) brauch mache, und solches durch das gerichtlich abgelegte Zeugniß seiner Nachbarn beweiser, 
gen zuerst Ge, erhältc, nach dem Ermessen der Commerzien-Deputation, ebenfalls eine verhältnißmäßige 
brauch machen. Belohnung. 
*Siehe oben die Bemerkung bei No. 3. 
G. 5. 
Bessere Flachs- Derjenige, welcher eine bessere Zubereitung des erzeugken Flachses, als die zeit- 
I1bereitung. herige, jedoch niche durch chemische und kaustische Mittel, bewirkt, und solchenfalls zwei 
Cenener Probeflachs, welche ihm seiner Zeit wieder zugestellt werden, einsendet, soll eine 
Prämie, je nachdem das Produkt mehr oder minder vollkommen ausgefallen ist, von 
50 bis 100 Thalern 
erhalten. 
. 6. 
Bereitung von Diejenigen, welche das Obst zu Bereitung von Wein, Essig oder Cyder und sonst 
W Saltr in gemeinnüßlicher, der Gesundbeie ohnnachtheiliger Weise benutzen, und daß sie diese 
Benußungsarc wenigstens zwei Jahre lang fortgesetzt haben, glaubhafe beibringen, haben, 
nach Beschaffenbeic des Produkks, eine Prämie von 
10 bis 50 Thalern 
zu gewarten. 
. 7. 
1 v Wer ein Lager veon zur Lichographie geeigneten Skeinen, welche den ausländi- 
Llrhographie schen zu diesem Behufe gleichkommen, encdecke, erhäle eine Prämie von 
geeigneter 100 Thalern. 
Steine.
	        
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