Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

g. 8. 
Wer von den oben unter 3. bemerkten Grundbesitzern in Gegenden, wo es noch an Andpflanzung 
harten Nutzhoͤlzern sehle, Eichen, Eschen, Aborn, Buchen und Ulmen anpflanze, er= harter Ruhol- 
häle nach vier Jahren, von Zeit der Anpflanzung an gerechnek, auf jedes Schock der gepflanz- * 
ten und in gesundem Zustande befundenen, auch wenigstens 12 Fuß hoben Bäume, eine 
Prämie von 
4 Thalern. 
6. 9. 
Diesenige Gerichtsherrschaft, oder die Gemeinde, welche an Orken, wo zur Zeit in ein= Gemeindeback- 
zelnen Backöfen gebacken worden, ein, oder nach der Größe des Dorfs, zwei Gemeinde- haͤuser. 
Backhaͤuser, mit Abschaffung saͤmmtlicher Privatbackoͤfen, anlegt und dabei, 
nach gerichtlich abgefaßter Backordnung, eine zur Holzersparniß dienliche Einrichtung 
trifft, erhaͤlt, auf ihr Ansuchen, 
200 Thaler. 
Desgleichen hat derjenige Gerichtsverwalter, Dorfrichter, Gerichtsschoͤppe, oder jeder 
andere Einwohner, welcher seine Gemeinde zu dem Entschlusse, ein gemeinschafeliches 
Backhaus anzulegen, vermocht und sich bei dessen Ausführung thätig bezeige hac, nach 
Ablauf zweier Jahre, von der geschehenen Ausführung an gerechnet, eine Gratification 
von resp. 
10 und 15 Thalern 
zu gewarten. 
II. Für Verbesserungen bei Fabriken, Manufacturen und städtischen Gewerben. 
g. 10. 
Wer in hiesigen Landen es zuerst dahin bringk, einen feinen Krämpeldra#thb, der, nach Fertiguns fei- 
dem Urtheile Sachverständiger, dem Pariser Krämpeldrathe in der Feinheit und Gäte gleich, h6 de 
oder wenigstens nahe komme, zu fertigen, erhälc, nach der befundenen mindern oder meh- "6 
rern Vollkommenheit seines Fabrikaks, 
100 bis 200 Thaler. 
G. 11. 
Derjenige, welcher Krämpekn verfertiger, die den besten Franzsst schen gleich, eder doch Fercigung vor- 
nahe kommen, und solches durch Zeugnisse von wenigstens drei ansehnlichen Manusacturen n zuner 
biesiger Lande, die sich deren mit Nutzen bediene haben, beibringe, erhäle peln 
50 bis 100 Thaler.
	        
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