Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

66) 
C. 3. 
Die Anlegung einer neuen Brennerei auf einem solchen Grundstuͤcke darf jedoch, bei 
Vermeidung von zwanzig Thalern Strafe, nicht ohne vorher erlangte ausdruͤckliche Ge- 
nehmigung der Obrigkeit erfolgen. Diese darf jedoch solche nicht verweigern, dafern nur 
a.) das 9. 2. bestimmte Erforderniß vorhanden ist, 
b.) dem Vorhaben weder in Hinsicht auf Feuersgefahr ein oͤrtliches, noch 
c.) ein erhebliches persoͤnliches Bedenken, namentlich der Verdacht der Anlegung 
einer Winkelschaͤnke, entgegensteht, weshalb in jedem Falle sorgfaͤltige Eroͤrte— 
rung anzustellen ist. 
C. 4. 
Dafern Grundstücke, welche, ihrem Umfange zufolge, nach §. 2. zum Branntweinbren- 
nen nicht berechtige sind, ein besonderes Befügniß hierzu, durch Verleihung oder sonst auf 
gesemäßige Weise, als ein dingliches Reche, erworben haben, sind deren Besi-er an dessen 
fernerer Ausübung niche zu behindern. Es hae jedoch durch Verjährung ein Recht zum 
Branntweinbrennen bisher niche erworben werden können; sie soll auch künfeig, gegen die 
im F. 2. gekroffenen Bestimmungen, niche angezogen werden. 
G. 5. 
Außerdem bleibe der Landesregierung das Reche, auf Ansuchen, Erlaubniß zum Brannt- 
weinbrennen zu ertheilen, für folgende Fälle vorbehalten: 
a.) an Professionisten, welche ein Gewerbe, das sich durch seine Abgänge, oder sonst, 
zur nütlichen Verbindung mit der Branneweinbrennerei eigneé, in angemessenem 
Umfange betreiben, z. B. Müller, Brauer, Bäcker und Fleischer; 
b.) an Producencen, welche zwar kein Grundstück der S. 2. bemerkeen Arc besißen, 
gleichwohl aber ein zur Branntweinbereitung brauchbares, und zu den Getreide- 
arten oder Erdfrüchten nicht gehöriges Material in hinreichender Menge gewin- 
nen, z. B. die Eigenthümer von Weinbergen und Obstpflanzungen. 
Diese Erlaubniß wird jedoch in beiden Fällen sters auf die Person des Ansuchenden, so 
wie auf die Zeit des scaglichen Gewerbbecriebs, oder Grupdbesites beschränkt werden. 
". 6. 
Gesuche der Art sind zunächst bei der Ortsobrigkeit anzubringen. Diese hat bierauf, 
nach vorgängiger sorgfältiger Erörterung, Unserer Landesregierung anzuzeigen: 
a.) ob und in welcher Maße das 5H. S. bemerkte Erforderniß eincriee, und namenc- 
lich, ob solches unausgesetzt, oder doch für eine gewisse Zeic, die Mittel, oder
	        
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