Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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ihr frei zu stellen, ob sie der Vernehmung im Termine beiwohnen wolle. Da blos 
zu notificiren ist, daß der jenseieige Gerichesunterthan in einer ihn betreffenden Accis- 
untersuchung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen worden sei, so bedarf es weder 
einer Requisition der ordentlichen Obrigkeic, noch einer ihr zu gebenden speciellen Anzeige 
über das gerügte Accisvergehen. 
1 6. 14. 
gel Hegflichn, Da wir die zeitherige Gerlchtsbarkeit der Accisbeameen über Geistliche, Kir- 
Schuldienern; chen= und Schul- Diener aller christlichen Confessionen in den das Accisinteresse be- 
treffenden Sachen förderhin cessiren lassen wollen: so wird die im Generali vom 
1 Zten März 1733 6. 1. wegen dieser Gerichtsbarkeit gegebene Vorschrift aufgehoben, 
und es hat, wenn wider eine solche Person Accisuntersuchung anzustellen nöthig ist, 
die Accisiuspecelon die derselben zunächst vorgesebte Confsistorjalbehörde um deren 
Veranstaltung und Bestrafung des begangenen Accisvergehens zu requlriren, auch 
um Benachrichtigung von dem Erfolge und Einlieferung der von dem Schuldigen ein- 
zubringenden Ersaß= und Straf-Gelder sie zu ersuchen. 
Bei Universitätsverwandten ist in gleicher Maße die Universität zu regquirkren. 
S. 15. 
bei Militalr= Von der Accisgerichtsbarkeit über die Milicairpersonen in Accisvergehungen ene- 
Personen. häle das Kriegs= Gerichts= Reglement vom 265sten Januar 1780 im Sten Abschnite 
— . 1. bis mie §. 10. (wovon ein Abdruck beigefügt ist) die Vorschriften, bei denen 
es allentbalben bewendet. 
— 
F. 16. 
Concurrem der In einer accisbaren Scade har der Acciscoinspector den Vernehmungen in den 
Gololperroren gegen die Bürger derselben zu führenden Accisuncersuchungen beizuwohnen. 
. 17. 
der Gerlchts- Da die Gegenwart der Gerichtsobrigkel, so wie des Coinspeckors, ihnen blos die 
ebiigkeiten. eigne Uiberzeugung verschaffen soll, daß von der untersuchenden Accisbehoͤrde gegen ih— 
ren Gerichtsunterthan gesetzmäßig verfahren werde: so ist weder der Gerlchesobrig- 
keit, noch dem Coinspector, eine Mitwirkung bei der Untersuchung selbst zu gestatten und 
ungegruͤndete Einwendungen, oder etwaige Anspruͤche derselben, sind nicht zu beachten. 
Daferne sie jedoch sich fuͤr berechtigt und verpflichtet halten sollten, gegen die Legalitaͤt 
des Verfahrens Ausstellungen zu machen, so sind solche zu den Acten zu bringen und 
es ist, unrer einstweiliger Sistirung des Verfahrens, bierüber gemeinschaftlich mit dem 
Acciscommissor Bericht an Unser Geheimes Finanz-Collegium zu erstatten.
	        
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