Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(6176) 
8. 23. 
In wichtigen und unvermeidlichen Confrontationsfaͤllen haben sich der Denunciant 
und Denunciat, so wie die Zeugen, vor der die Untersuchung führenden Inspection 
persoͤnlich zu gestellen, wenn sie auch unter einer andern Inspection wohnhaft sind, 
indem es auch in diesem Falle einer besondern Requisition der letztgedachten Inspection 
hinsichtlich der Ladung nicht bedarf. 
Confrontation. 
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S. 24. 
Vertheidi- Dem Denunciaten ist frei zu stellen, ob er eine schrifeliche Vereheidigung zu den 
fungeschrifft. Acten bringen wolle, wkshalb ihm der Tag, wo die Ucten geschlossen werden sollen, 
bei seiner Vernehmung, oder in wichtigen Sachen besonders bekannt zu machen ist; 
auch soll ihm zu diesem Behuf die Vorlegung der Acten an Inspectiousstelle auf sein 
Gesuch niche verweigere werden. 
". 25. 
Abfassung Wenn die Acten vollständig instruirt sind, so hat der Inspector einen Bescheid 
der Bescheide. abzufassen. 
20. 
Poblication In Sachen, wo die binterzogene Abgabe nicht mehr denn 8 Greschen beträgk, und 
der Vescheide, bei Entscheidung derselben keine besondern Bedenken vorwalten, kann der Inspector 
den Bescheid sofort den Betheiligten publiciren; in allen andern Sachen ist aber der 
Bescheid mie den Accen, vor der Publication, dem Aceiscommissar zur Prüfung und 
Genehmigung zu übersenden. 
9. 27. « 
Concurrenz Wenn der Acciscommissar Mängel bei der Untersuchung und bei dem Bescheide 
des Aceiscom= sinden solltet, so hat er deshalb mie dem Inspector zu communiciren und auf deren 
missars. Abhülfe, unter Beifügung seiner Gründe, anzutragen. Koönnen Belde sich in ihren 
Meinungen niche vereinigen, so ist die Sache sofork, durch gemeinschaftliche Bericheser- 
stattung, zur Entscheidung Unsers Geheimen Finanz-Collegii zu bringen. Findet der 
Acciscommissar aber den Bescheid den Rechten und der Accisverfassung gemäß, so bat 
er selbigen durch seine Unterschrist mit zu vollziehen und bald möglichst dem Inspector 
zur Publication zuxückzusenden. - 
5.28. 
EJHFIZTUZFL Dem Bescheide sind die Entscheidungsgruͤnde einzuverleiben. 
gruͤnde. 
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