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8. 23.
In wichtigen und unvermeidlichen Confrontationsfaͤllen haben sich der Denunciant
und Denunciat, so wie die Zeugen, vor der die Untersuchung führenden Inspection
persoͤnlich zu gestellen, wenn sie auch unter einer andern Inspection wohnhaft sind,
indem es auch in diesem Falle einer besondern Requisition der letztgedachten Inspection
hinsichtlich der Ladung nicht bedarf.
Confrontation.
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S. 24.
Vertheidi- Dem Denunciaten ist frei zu stellen, ob er eine schrifeliche Vereheidigung zu den
fungeschrifft. Acten bringen wolle, wkshalb ihm der Tag, wo die Ucten geschlossen werden sollen,
bei seiner Vernehmung, oder in wichtigen Sachen besonders bekannt zu machen ist;
auch soll ihm zu diesem Behuf die Vorlegung der Acten an Inspectiousstelle auf sein
Gesuch niche verweigere werden.
". 25.
Abfassung Wenn die Acten vollständig instruirt sind, so hat der Inspector einen Bescheid
der Bescheide. abzufassen.
20.
Poblication In Sachen, wo die binterzogene Abgabe nicht mehr denn 8 Greschen beträgk, und
der Vescheide, bei Entscheidung derselben keine besondern Bedenken vorwalten, kann der Inspector
den Bescheid sofort den Betheiligten publiciren; in allen andern Sachen ist aber der
Bescheid mie den Accen, vor der Publication, dem Aceiscommissar zur Prüfung und
Genehmigung zu übersenden.
9. 27. «
Concurrenz Wenn der Acciscommissar Mängel bei der Untersuchung und bei dem Bescheide
des Aceiscom= sinden solltet, so hat er deshalb mie dem Inspector zu communiciren und auf deren
missars. Abhülfe, unter Beifügung seiner Gründe, anzutragen. Koönnen Belde sich in ihren
Meinungen niche vereinigen, so ist die Sache sofork, durch gemeinschaftliche Bericheser-
stattung, zur Entscheidung Unsers Geheimen Finanz-Collegii zu bringen. Findet der
Acciscommissar aber den Bescheid den Rechten und der Accisverfassung gemäß, so bat
er selbigen durch seine Unterschrist mit zu vollziehen und bald möglichst dem Inspector
zur Publication zuxückzusenden. -
5.28.
EJHFIZTUZFL Dem Bescheide sind die Entscheidungsgruͤnde einzuverleiben.
gruͤnde.
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