Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(4 177) 
.29. 
Wenn sich ergeben sollte, daß auch andre Abgaben, als auf welche die Uncersuchung Wenn mehrere 
gerichtee ist, hineerzogen worden, so ist, wenn die Verwalcung dieser Abgaben Unserm 
Geheimen Finanz-Collegio zustehe, über deren Nachzahlung und über Erlegung der für 
jede Hinterzlehung derselben gesebten besondern Serafe, in dem Bescheide mie zu erken- 
Abgaben zu- 
gleich hinterzo- 
gen worden. 
nen; bei andern Abgaben dagegen ist derjenigen Behörde, welche selbige zu verwalten 
and zu erbeben hac, nach Beendigung der Untersuchung, oder, in dringenden Fällen, noch 
während derselben, Nachriche davon zu geben und ihr die weitere Untersuchung und Be- 
strafung zu überlassen. 
G. 30. 
Wenn auf teibes= und Gefängniß-Strafen erkanne werden soll, so ist zuvörderst, und 
vor Ertheilung eines Beschelds, an das Geheime Finanz-Collegium gucachtlich zu berichten 
und dessen Resolucion zu erwarten. 
C. 31. - 
Auf den Eid ist nur in wichtigen Fällen, und wenn die vorhandenen Anzeigen beson- 
ders triftig sind, auch der Denunciak sonst niche uberführe, oder der Bekrag der hinterzo- 
genen Abgabe ausgemittelt werden kann, zu erkennen; ausserdem ist das Erkenntkniß dar- 
auf, daß im Mangel mehrern Verdachts mit der Untersuchung zur Zeit anzustehen sei, 
zu richten. 
. 32. 
Wenn nach gehöriger Publication des Bescheides die Beschuldigeen sich solchem unter- 
worfen, so ist er ohne weiteres zu vollstrecken; dafern jedoch dagegen sich auf Unfre Enc- 
scheidung berufen, oder um Begnadigung gebecen wird: so ist vom Commissar und 
Inspector gemeinschaftlicher Bericht, mit Belfügung der Acken, an Unser Geheimes Fi- 
nanz-Collegium ungesäumt zu erstatten; dieß muß auch geschehen, wenn der Denunclac 
gleich Anfangs, oder während der Untersuchung, auf Unsre Entscheidung sich beruft. Der 
Abgang des Berichts braucht nichct besonders den Bectheiligken bekannt gemache zu wer- 
den, noch ist eine Ablösung desselben zu verlangen. 
. 33. 
Hinsichtlich der Wollstreckung des Bescheides ist dem Schuldigen ein vollständiges 
Liquidum der zu bezahlenden Abgaben, Strafe und Kosten zuzufertigen und ihm die 
Bezahlung desselben in einer zu bestimmenden, wenigstens 14 Tage enthaltenden Frist 
aufzuerlegen. Wohne der Denunciat unter einer andern Accisinspection, so ist le-tzcere 
um die Insinuation dieser Verordnung, jedoch auch nur dann zu requiriren, wenn da- 
Erkenntniß auf 
körperliche 
Strafen. 
Erkenntniß auf 
den Eid. 
Publicatiom 
und Vollstrek- 
kung der Be- 
scheide. 
Zufertigung 
des Liquitl#
	        
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