(4 177)
.29.
Wenn sich ergeben sollte, daß auch andre Abgaben, als auf welche die Uncersuchung Wenn mehrere
gerichtee ist, hineerzogen worden, so ist, wenn die Verwalcung dieser Abgaben Unserm
Geheimen Finanz-Collegio zustehe, über deren Nachzahlung und über Erlegung der für
jede Hinterzlehung derselben gesebten besondern Serafe, in dem Bescheide mie zu erken-
Abgaben zu-
gleich hinterzo-
gen worden.
nen; bei andern Abgaben dagegen ist derjenigen Behörde, welche selbige zu verwalten
and zu erbeben hac, nach Beendigung der Untersuchung, oder, in dringenden Fällen, noch
während derselben, Nachriche davon zu geben und ihr die weitere Untersuchung und Be-
strafung zu überlassen.
G. 30.
Wenn auf teibes= und Gefängniß-Strafen erkanne werden soll, so ist zuvörderst, und
vor Ertheilung eines Beschelds, an das Geheime Finanz-Collegium gucachtlich zu berichten
und dessen Resolucion zu erwarten.
C. 31. -
Auf den Eid ist nur in wichtigen Fällen, und wenn die vorhandenen Anzeigen beson-
ders triftig sind, auch der Denunciak sonst niche uberführe, oder der Bekrag der hinterzo-
genen Abgabe ausgemittelt werden kann, zu erkennen; ausserdem ist das Erkenntkniß dar-
auf, daß im Mangel mehrern Verdachts mit der Untersuchung zur Zeit anzustehen sei,
zu richten.
. 32.
Wenn nach gehöriger Publication des Bescheides die Beschuldigeen sich solchem unter-
worfen, so ist er ohne weiteres zu vollstrecken; dafern jedoch dagegen sich auf Unfre Enc-
scheidung berufen, oder um Begnadigung gebecen wird: so ist vom Commissar und
Inspector gemeinschaftlicher Bericht, mit Belfügung der Acken, an Unser Geheimes Fi-
nanz-Collegium ungesäumt zu erstatten; dieß muß auch geschehen, wenn der Denunclac
gleich Anfangs, oder während der Untersuchung, auf Unsre Entscheidung sich beruft. Der
Abgang des Berichts braucht nichct besonders den Bectheiligken bekannt gemache zu wer-
den, noch ist eine Ablösung desselben zu verlangen.
. 33.
Hinsichtlich der Wollstreckung des Bescheides ist dem Schuldigen ein vollständiges
Liquidum der zu bezahlenden Abgaben, Strafe und Kosten zuzufertigen und ihm die
Bezahlung desselben in einer zu bestimmenden, wenigstens 14 Tage enthaltenden Frist
aufzuerlegen. Wohne der Denunciat unter einer andern Accisinspection, so ist le-tzcere
um die Insinuation dieser Verordnung, jedoch auch nur dann zu requiriren, wenn da-
Erkenntniß auf
körperliche
Strafen.
Erkenntniß auf
den Eid.
Publicatiom
und Vollstrek-
kung der Be-
scheide.
Zufertigung
des Liquitl#