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Veranlassung zu dem wöchentlichen Bekriebe einer Branntweinblase von einem
Dresdner Scheffel Cubikinhalt darbietet, so wie
b.) ob dem Vorhaben kein Bedenken der K. 3. unter b. und c. bemerkten Art ent-
gegensteht.
S. 7.
Das Branntweinbrennen bleibe ferner Denjenigen für die Zeit ihres Lebens und des
becreffenden Grundbesitzes nachgelassen, welche
a.) bereits vor Erlassung des allgemeinen Verboks des Branntweinbrennens vom 1 2###
September 1804, und zwar wenigstens innerhalb eines Jahres, von gedachtem Tage
an zurückgerechnek, auf den Grundstücken, welche sie dermalen noch eigenthümlich be-
sigen, entweder selbst gebrannt haben, oder in deren Namen solches daselbst durch
andere Personen, z. B. Vormünder oder Pächrer, geschehen ist, oder welche
b.) mic einer von Unserer Landesregierung, vor Erlassung dieses Gesetzes, ertheilten
Concession versehen sind.
Das Reche dieser Personen gehe demnach in keinem Falle auf deren Erben, oder die
Nachbesitzer der Grundstücke über, welche erstgedachte Personen respecure im Jahre 1804
oder zur Zeit der erhaltenen Concession besessen baben.
C. 8.
Die Verpachtung einer nach diesem Gesetze erlaubten Branntweinbrennerei steht dem
Eigenthümer derselben zwar frei, die Ausübung des erpachteten Rechts darf jedoch niche
außerhalb des berechtigten Grundstücks, oder, in den G. 5. gedachten Fällen, außerhalb des
Gewerblocals des Eigenhümers erfolgen.
C. 9.
Allen, Vorstehendem zufolge, zum Branneweinbrennen niche berecheigten Personen wird
solches andurch, bei zwanzig Thalern Geld= oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, so wie
im Wiederholungsfalle bei Confiscation des Brennzeugs, auch der Vorräthe von Brannt-
wein und dazu bestimmten Material untersagt. Die Serafe, so wie der Erlös des confis-
cirten Guts, fallen halb dem Angeber, halb der Obrigkeic anheim.
. 10.
Die zum Branntweinbrennen berechtigten Personen dürfen, bei Vermeidung von zwan-
zig Thalern Geldbuße, welche in obiger Maße zu vertheilen ist, oder verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe, so wie im Wiederholungsfalle bei Verlust ihres Rechtes, den gewonnenen
Brannewein, falls sie nicht zum Verschänken desselben besonders befuge sind, nicht unter