Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

Elubringung 
der Gelder. 
Sicherstellung 
des Liquid. 
durch Deposi- 
non. 
Swangsmittel. 
( 178 ) 
durch, gegen die elgne Insinuation an Kosten und Bokhenlöhnen, Ersparungen erkangk wer- 
den. Der Anberaumung eines besondern Termins zu Consticulrung des Liqulch bedarf 
es nicht. 
d. 34. 
Wenn die Bezahlung nicht erfolgt, so ist das Liquidum entweder sofort von den 
erwa vorhandenen Geld= oder Natural-Deposuis zu kürzen, oder sonst auf gesetzlichem 
Wege cinzubringen. 
. 35. 
Der uncersuchenden Accisinspection bleibe nachgelassen, während der Untersuchung, 
wegen der nach deren Beendigung zu bezahlenden Abgabe, Strafe und Kosten, nöehigen- 
falls durch Beschlagnehmung der Waare, von welcher die Abgabe hinterzogen worden, 
oder durch Abfoderung eines zulänglichen Geld. Deposul, sich sicher zu stellen. 
. 36. 
Ist ein Naruraldepositum vorhanden, so ist dem Denunciaken freizustellen, ob er den 
Betrag des Liquidi, gegen Ruͤckempfang der deponirten Sache, abführen, oder ob, wenn 
die Confiscation State gefunden, er deren Werth erlegen und sie zurücknehmen wolle. 
Falls er sich dazu nicht verstehe, so ist, gleich wie bei andern Deposis, zu denen sich kein 
Eigenthümer bekennt, mit öffentlicher Versteigerung derselben, oder wenn ein bekannter und 
laufender Preiß dabei State findet, mit dem besttrhunlichsten Verkaufe derselben zu verfahren. 
&. 37. 
Wenn ein Oeposicum niche vorhanden ist, Denunciar aber sich zu keiner Zahlung, 
der beschehenen Erinnerung ohngeachtet, füger, so ist, nach Befinden der Umstände und 
Personen, entweder mie einzulegender militärischer oder anderer Erecuclon zu verfahren, 
oder es sind einige dem Schuldigen zuständige Sachen, welche in den Gewahrsam der 
Accisbehörde gelangen, in Beschlag zu nehmen und auf gesehmäßige Weise zu veräußern, 
oder es ist dessen ordentliche Obrigkeit um Einbringung des Liquicki zu requiriren; im 
letztern Fall ist bei schrifrsäßigen Personen an Unser Geheimes Finanz-Collegium Bericht 
zu erstatten und dessen Verfügung zu erwarten. Uibrigens wird allgemein unter dem 
Ausdrucke „ordentliche Obrigkeit“ niche blos die ordentliche Obrigkeit des Wohnortes, 
sondern auch, im Gegensaß des vor der Accisinspection Seatt findenden Fori, derjenige 
Gerichesstand bezeichnet, der Einem oder Anderm, nach den Bestimmungen des Mandats 
vom 13. März 1822. und der Erläucerung vom 235. November 1825. zuständig ist.
	        
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