Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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K. 43. 
b) bei der Die bei der Grenzaccise eingebrachten Strafen werden, wegen des wegfallenden An- 
Greniaccise; theils des Coinspectors, dergestalt vertheilet, daß x die Casse, # der Inspector, der 
Einnehmer und # der Denunciant erhäft, mie Ausnahme der mit der Tranksteuer ver- 
einigten Grenzaccise vom ausländischen Getränke, wo, nach Maßgabe des Generalis 
vom 126en Juni 1824., die Strafgelder so verrheiler werden, daß ## an die Trank. 
Sceuer-Einnahme des Orts, als dem Steuer-Aerario zukommend, -dem Anzeiger, # 
der untersuchenden Accisinspection und §# der Einnahme, bei welcher der Unrerschleif 
vorgefallen, überlassen werden. 
44. 
Zc0 wenn die Wenn die Strafe, oder der Wereh der confiscirten Sache, niche mehr als einen Tha- 
St 1. 
unssbenn ler beträge, so ist sie ganz dem Denuncianten zu überlassen. 
* 
Wnn e Dlese Serafantheile finden jedoch nur von den wirklich eingebrachten Strafen Seatt, 
niche Srate 14. und können daher von den erlassenen, oder inexigibeln Strafen, eben so wenig verlange 
det. werden, als von den Geldstrafen, so in den H. 1. unter II. bezeichneren Uncersuchungen 
vorkommen und ganz der Acciscasse zu berechnen sind. 
E. 4. 
Haltung der Diejenigen Rügen, wo die hinterzogene Abgabe nicht mehr denn —- 8 gl. — be- 
Nügenprotheole träge, (§. 26.) sind, nach erfolgter Enrscheldung, in besondere Prococolle zusammen zu 
bringen, über alle wichtigern aber besondere Acten zu halten. 
6. 47. 
Einsendung der Uiber sämmtliche, in dem letztvergongenen Quartale beendigee Accisuncersuchungen 
Ruͤgentabell. hat der Accisinspector vierteljaͤhrig · ein tabellarisches Verzeichniß, nach der unter 2 beige- 
fügten Vorschrift zu fertigen, und dem Commissar, spätestens 4 Wochen nach Ablauf des 
e Quartals, bei 5 Thalern Strafe zuzustellen. Dieser hat dessen Richtigkeic durch seine 
Namensunterschrist zu bestätigen, und dasselbe binnen 3 Tagen an das Geheime Finanz- 
Collegium einzusenden. 
48. 
Die Einsendung dieser bei ihm von sämmtlichen Inspectionen eingegangenen Ta- 
bellen geschiehe miccelst eines einzigen Präsentationsberichts, in welchem zugleich diejenigen
	        
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