Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 132,) 
S. 54. ,- 
bei Cassenein- Wenn von einem Acciseinnehmer ein Casseneingriff verübt worden ist, welcher, den 
brifen. Geseten nach, Zuchehausstrafe nach sich ziehr, auch ein treuloser Officiant sonst der Flucht 
verdächtig ist, so ist selbiger durch Requisition des nächsten Justizamtes oder sonstiger 
Gerichtsbehörde zur Hafe zu bringen, hierüber sofort Anzeige an unser Geheimes Finanz- 
Collegium zu erstatten und dessen weitere Anordnung wegen Fortstellung der Untersuchung 
zu erwarten. « 
s—55. 
Verfahren bei Injurien, womit die Accisbedienten in ihren Dienstverrichtungen angegriffen werden, 
lsmrersuchung wollen Wir fürohin ohne Unterschied an die ordentliche Obrigkeit der Injurianten, wel- 
offcianten ver. che aber der Accisbehörde von dem Erfolge Nachricht zu geben hat, verweisen. 
übten Injurien; 
. 56. 
cbei Personen, so e - » « . 
einen privilegir- Es koͤnnen daher die Accisinspectoren das Anbringen des Accisbedienten in einem 
ten Gerichts= solchen Falle zwar annehmen und protocolliren, sie haben aber das aufgenommene Pro- 
Kaud haben; (ocoll der ordentlichen Obrigkeit des Injurianten zu übersenden und dieser die Unterfu- 
chung und Bestrafung zu überlassen. 
Wenn der Injuriant zu denen Personen gehörk, so einen privilegirten Gerichesstand, 
nach der in dem Generale vom 13ten März 1322. J. 13. enthaltenen Bestimmung, 
haben, so ist das von dem Alcisinspector ausgenommene Protocoll an Unser Geheimes 
Finanz- Collegium einzureichen, welches das Weitere bei der betreffenden Behörde veran- 
lassen wird. 
. 57. 
bei den Taren In polizeilicher Hinsicht hat der Accisinspector, nach §. 2., nicht nur bel den von 
l kanstin der Seadkobrigkeic zu erlassenden Taxen der Consumtibilien (wo niche ein andres ange- 
munaulagen. ordnet worden ist) zu concurriren und daß bierbei das Beste der Consumenten allenc- 
halben befolge werde, in Obacht zu nehmen, sondern Wir befinden auch für diensam, 
daß die Concurrenz der Accis= Commissarien und Inspeckoren auch bei allen und jeden, in 
accisbaren Orten zu machenden neuen Anlagen, wenn solche auch nicht auf Consumei- 
bilien gelegt werden, Statt hobe, wobei jedoch die Untersuchung der Contravenrionsfälle 
der ordentlichen Obrigkeic überlassen bleibe. 
Anwendung die- . 58. 
les Geseges auch Obige sämmetliche Disposicionen sind auch auf das Verfahren bei Untersuchungen in 
Fse nen Gleikssachen und auf die bei dem Gleite angestellten Officlanten, ingleichen wegen der im
	        
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