Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 184 ) 
EXtract 
aus dem Kriegs-Gerichts-Reglement de dato 
Dresden, am 23sten Januar 1789. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Accisgerichtsbarkeit über die Militairpersonen in Accis- 
vergehungen. 
- 
8. 1. 
Berht adateit Wenn Personen, so unter den Kriegsgerichten stehen, einer Accisdefraudation 
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gehunzen. beschuldiger werden, sollen selbige diesfalls ibres besondern Gerlchtsstandes verlustig ge- 
ben und, gleich andern Unsern Uncerthanen, vor denen dazu eigends geordneten Accis- 
instanzien Recht leiden. · 
H. 
Deftaudanten, Unterofficiers, oder gemeine Soldaten und die selbigen gleich zu achten, oder 
st micht Offeelen deren Weiber oder Kinder, so bei dem Regimente sind, oder auch Officiersbediente, 
P— müssen solchenfalls, auf vorgängige förmliche, oder auch nur mictelst einer Registratur 
tien zurVerneh= abzugebende Requisition des Accis- lospectioris oder Commissarn, demselben ohnwei- 
mung gestellet. gerlich zur Vernehmung gestellet werden. 
Ist dieses wegen bescheinigten Hindernisses niche sofort möglich, so ist dem Ac- 
cis . Inspecior!, wenn die Verbinderung aufpörer, ohnerfordert davon Nachriche zu er- 
theilen, und alsdenn die Gestellung zu bewerkstelligen. 
. 3. 
Der Verneh- Bei Vernehmung eines Uncerofficiers kann ein Suballernofficier; bei Verneh- 
mung wohnen 5 
Mliktare, bel. mung eines Gemeinen aber ein Unterosficier zugegen seyn: In deren Beiseyn auch 
der ekwa zuerkannte Reinigungseid vor der Accisinstanz abgelege wird. 
d. 4. « 
Obliegenhelt Kleinere Fälle thut der Inspector oder Commissarins loci, nach kuͤrzlicher Unter— 
der Rerieinfsant suchung, sofore vor sich ab: Wo aber der Gegenstand über 5 Thaler beträge, er- 
" stattet er, nach beendigter Uncersuchung, Bericht zu unserm Geheimen Finanz-Collegio. 
Die bierauf erfolgende Resolution communicirer er, so wie im ersten Falle die ge- 
haltenen Registraturen und seine Entscheidung, dem Compagnie= oder, wenn der Ver-
	        
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