Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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nommene zu keiner Compagnie gehoͤret, dem Regimentscommandanten, mit beigefuͤg- 
ter Nachricht, was der Inculpat, nach der Accisverfassung, an Accise und der, nach 
Befinden, zu confiscirenden Waare, oder, wenn selbige nicht mehr vorhanden, dem 
dafuͤr zu erstattenden Werthe derselben, zu entrichten schuldig ist. 
6. 5 Obliegenheit 
* des Compagnie= 
Der Commandanc hat sodann Sorge zu tragen, damie dasjenige, was der De. oder Regtments- 
" » » , . commandante 
fraudant zu entrichten schuldig ist, von ihm, so viel ohne Nachehell des Dienstes in Enbringung 
möglich, eingebracht und zur Acciscasse gegen Quittung bezahler werde. des Schuldigen. 
Er har auch die bebörige Miltcairstrafe an den Contravenienten vollstrecken zu Militairftrafe. 
lassen, welches, nach Befinden, entweder im Beiseyn des Accis-luspectoris selbst ge- 
schiepet, oder doch demselben Nachricht davon zu seinen Acten gegeben wird. 
G. 6. 
An Unkosten soll bei Gemeinen und Unterofficiers, wie auch deren Weibern und Unkoen. 
Kindern, nichts gefordert, noch bezahlet werden. 
6. 7. 
Was von Ofsiciersbedienten an Accise und Serafe zu enerichten, wird deren Wiees bei Off- 
Dienstperrschast bekannt gemacht, die vor die Einbringung und Abenerichtung Sorge kiersbedienten 
zu tragen, oder wenigstens der Accisinstanz den Verbrecher, zu weiterm Verfahren iu halten. 
und aufzuerlegender Gefaͤngnißstrafe, ohnweigerlich zu uͤberlassen hat. 
. 8. 
Cont'aventi- 
Bei Officiers, vom Fähndrich an bis zum Capitaine inclusive, so gegen die rumefille niednte 
Accisordnung handeln, unterbleibt die persönliche Gestellung vor die Accisinspection, ger Officiers. 
bingegen wird die eingelaufene Denunclation dem Regimentscommandanten von dem 
Accis-Inspectore oder Commissarto schriftlich zugeschick. Der Regimentscommandant 
ertheilet dem Offcier Ordre, seine schriftliche Verantwortung hierauf, binnen einer ge- 
wissen, ihm zu bestimmenden Frist einzureichen, und fertiget sofort solche dem luspec- 
tori oder Commissario zu weiterm Verfahren zu. Dieser decretiret, nach Verschieden- 
beir der Umstände, entweder selbst, oder holet Unsers Gehelmen Finanz-Collegi Re- 
solution ein, und machet sodann dem Regimentscommandanten bekannt, wie viel der 
Denunciac an Uceise und verwürkter Strafe, auch Unkosten zu entrichten hat; worauf 
der Commandant behörige Sorge zu tragen hat, daß solches sofort an den Inspecto- 
rem gegen Quittung bezohlet werde. Ist ein Reinigungseid abzulegen nöthig, so
	        
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