Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 183 ) 
über das freie Fortkommen von derjenigen Accis-Inspections-Seade, 
wohin der Orc der Besichtigung bei der Accise gewiesen ist. 
Bokbenlohn, bei Verschickung mic Acten, tadungen u. s. w. von der 
Meilee 
In dem Falle, wenn an mehrere Personen auf einem Wege oder 
an den nämlichen Ort versendec wird, sind diese Meilengebühren 
verhälenißmäßig unter sie zu verthellen. « 
Citationen, ladungen, Patente, 
muͤndliche von der Person, .... ... 
schriftliche, es moͤgen solche eine oder mehrere Personen betreffen, 
Communicaete, mie Gerichesobrigkeiien 
zwischen den Acciscommissarlen und Accisinspeccoren dürfen in 
Rügensachen niche liquidire werden; es bleibte jedoch nachgelassen, 
daß selbige niche besonders mundire, sondern blos concepemäßig 
zu den Acten geschrieben werden. 
Denunciacion, zu registriren, nach Wicheigkele und Weitläuftigkeie der 
Sachh. .. 
bis 
Deposiction, für den darüber ausgestellten Schen 
Für die Annahme, Verwahrung und Rückgabe der Deposuor#ium 
darf, außer den Gebühren für die hierüber aufgenommenen Regi- 
straruren, ekwas weiter nicht gefordert werden. 
Eid, selbigen aufzuseßzen und abzunehmen, einschließlich der Registracur, 
Erecution, Ausfertigung des Erecurionsscheinnss 
Für den Weichschein wird niches liquidirc, 
Firation, 
1.) für die Unterhaleung mie Inbegriff der Registrakuren, für 
Aufsetzung der Firationsbedingungen, für den ausgefertigeen Fira- 
tionsschein, den Beriche, die tabellarische Ulbersiche, die Publica- 
tion des Bewilligungsrescripes, und alle sonstige hierbei vorkom- 
menden Arbeicen, ausschlieslich der Reinschrifeen: 
von jedem Thaler der auf die ganze Dauer der Flraeson aus- 
fallenden Summe, und zwar: 
wenn die jährliche firirte Quoca becrägr 
bis 10 Thlr. — — . 1 gl. 6 pf. 
10 · 20 — — . 13 
20 40 — — . 1 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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