Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 160 ) 
d40 bis 100 Thlr. — — .. — 0 bf. 
100 Thlr. und drübhdhr — 6 
jedoch, daß in keinem Falle diese Kosten über 25 Thlr. — — 
steigen dürfen. 
Von diesen Gebühren erhält der Beziréscommissor von jedem 
Thaler — 3 gl. — 
2.) für den Exkract aus den Accisrechnungen über die vor der 
Firation einzeln, -erhobene Accise, dem fertigenden Einnehmer: 
wenn die extrahlrte Summe beträgt: 
1 bis mit 20 Thaleen:: 
——.————.—-—————————-—...--.D. 
51 2100 K9„„½ | |5!;„;„ | ½ ½: 
Bei höhern Beträgen von jeden 50 Thalen 
Gedenkzettel, Notisicaiihhonon:: 
Haussuchung, wie bei Besichtigung. 
Huͤlfsauflage.. z 4 
Inrotulation der Acten ist sportelfrei. 
Insinuation, von jeder Person, dem Guͤterbeschauer oder verpflichteten 
Bothen... 
Registratur uͤber erfolgte Insinuation von der Person,. .. 
Instruction, fuͤr gewerbtreibende Personen, solche zu ertheilen, mit In- 
schluß des Protocolls und der Bestellungskosten, von der Person, 
Inventirung und Taxation von Waaren, (einschließlich des Protocolls) 
für jede damit zugebrachte Seummee 
Liquidation, für Constituirung des Licuidl, incl. der Llquidation 
der Gebühren, bei geringfügigen Sachen, ..... 
belwichugenbts... ...... 
Mundationsgebuͤhren, siehe Abschriften. 
Präsencation eines Rescripts und Schreibes 
Protocoll, Registratur, von jeder Seite in dem vorgeschriebenen Schrel 
bemoat ..... . 
Publication eines Bescheides, .."....... 
in geringfuͤgigen Sachen, 
eines Reseripts, 
für Zuferiigung in vim hublieaij, die geecchen Saͤtze, außer Len « 
Copialien. 
( 30“) 
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