Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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nen Erörkerungen, welche wegen der übrigen ungangbaren Schockklassen berelts stattgefunden 
baben, allein noch zurückstehen, michin auch die Abstellung der in dieser Beziehung 
noch vorhandenen Ungleichheiten in der Verrechtung der vollen Schocke zur Zeit 
nicht völlig zu erreichen gewesen, und endlich in Erwägung, daß die wegen der de- 
crementen Schocke bisher noch ermangelte Erörterung, zur Erlangung einer vollständi- 
gen Uibersicht der Verhälenisse des Schock= Seeuer-Wesens und zur Ermöglichung der in dle- 
ser Steuerbranche zu wünschenden Verbesserungen, unumgänglich nothwendig ist; so 
wollen Wir, daß bei den in Hinsiche der moderirten Schocke wieder vorzunehmenden 
Erörterungen auch darauf Rücksiche genommen werde, ob die Aufziehung der in der de- 
cremencen Klasse stehenden Steuerschocke ganz, oder zum Tbeil, für thunlich und erträglich 
anzusehen sei, oder ob sie sich, nuch den dermaligen Verhälenissen, vielleicht zur Versetzung 
in die moderirte Klasse eignen möcheen? so haben sich die Gerichts- und Scteuer-Be- 
börden biernach gehorsamst zu achten, und dabel insbesondere noch folgende Vorschriften 
in Obache zu nehmen. 
1.) 
Das in der Generalverordnung vom 15ten Januar 1810. wegen der moderirten 
Schocke und Quatemberbeiträge vorgeschriebene Verfahren, ist auch wegen der decremen- 
ten Schocke in Anwendung zu bringen. 
2.) 
Da in äleern Zelten die Versetzung der Steuerschocke in die decremente oder mode- 
rirte Klasse häufig ohne Angabe der Ursache erfolge ist, und sich hieruber weder in den 
Sceueranschlägen, noch in Accen Nachrichten befinden; so haben die Gerichts= und 
Steuer-Behörden sich zwar zu bemühen, die Ursachen der Decrementsetzung sonst zu ermic- 
teln und die darüber erlangten Notizen mit actenkundig zu machen, dabei aber die Er- 
örterung hauptsächlich darauf zu richten, ob sich die Grundstücke, auf denen ungangbare 
Schocke haften, ganz oder theilweise in einem wüsten, oder in einem nuhbaren Zustande 
befinden, und ob der Besiter eines solchen Grundstücks, wenn die Aufziehung dieser 
Schocke erfolgee, gegen die Besier anderer Grundstücke im Orce von gleicher Beschaffen- 
beic, prägravirt seyn würde. 
3.) 
Die Eroͤrterung wegen decrementer Schocke ist aber gaͤnzlich zu unterlassen, wenn 
a.) bei dem Orte oder der Flur, wozu die Grundstuͤcke, auf denen decremente Schocke 
haften, waͤhrend der letzten 25 Jahre, mithin seit dem Jahre 1801. eine Steuerrevision, 
welche die sraglichen Grundstücke mie betroffen, anhänglg gewesen, oder ein neues Schock- 
Seeuer-Cakaster gefertiget und von Unserm Ober-Steuer-Collegio genehmigt worden ist, 
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