Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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ben, und bierbei ein Unterschied zwischen der unbedingten Antretung eines Nachlasses, und 
der Anmaßung desselben cum benefücio legis et inventarli, nicht zu machen sei. 
Hiernächst erachten Wir für angemessen, zu noch näherer Bezeichnung der Scheidelinie 
zwischen der Militair= und Civik-Gerichtsbarkeic bei Regulirung der Verlassenschafe verstor- 
bener Milikairpersonen, für die Zukunfeé annoch Folgendes gesetzlich zu verordnen: 
J. 
Wenn die zu dem Nachlasse einer verstorbenen Militairperson, welcher ganz oder grs- 
ßern Theils aus Fahrniß oder Activis besteht, gehörigen Erbinteressenten sämmtlich majorenn 
und disposikionfähig sind, und bei einer solchen Verlassenschafe überhaupe aus irgend einem 
Grunde eine gerichtliche Besorgung derselben nöchig wird, so gehört leßrere für diejenigen 
Milikairgerichte, untcer welchen der Verstorbene gestanden. 
II. 
Befinden sich aber unter den Erbinteressenten einer solchen Verlassenschaft Unmuͤndige 
oder andere Bevormundete, so ist die Regulirung der erstern derjenigen Civil-Geriches-Be- 
hörde zu überlassen, welcher die Obervormundschafe über letztere zustehe, und soll dieses auch 
in dem Falle keine Ausnahme leiden, wenn ein unmündiger Mie-Erb- Interessent für seine 
Person selbst den Milicairgerichten unterworfen wäre, als für welche Fälle, unbeschadee des 
ihnen sonst verbleibenden persönlichen Milikair-Geriches-Scandes, dieselben in den die Regu- 
lirung eines ihnen angefallenen Rachlasses beereffenden Angelegenbeiten die Gerichtsbarkelt 
desjenigen Civilrichters über sich anzuerkennen haben, welcher, abgesehen von ihrer milicairi- 
schen Anstellung, in der Sache compecent seyn würde. 
III. 
Wenn im Fortgange der Regulirung des Nachlasses die Erbinteressencen sich, wegen Un- 
zulänglichkeit desselben, zur Bezahlung der Schulden davon lossagen, und bierauf die Eröff- 
nung des Concurses nöchig wird., se soll bieses doch künfeig keine Aenderung in der Compe- 
tenz des Geriches zur Folge haben, sondern diejenige Behörde, welche, nach den Vorschriften 
des §. I. und II., die Besorgung des Nachlasses zu beginnen befugt gewesen ist, auch den 
daraus enestehenden Concurs zu dirigiren berecheige seyn 
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