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§. 19.
Geburtescheine, Den Geburtsscheinen der zum Milikairdienste wirklich elngestellten Individuen ist die
tairdienste Ge-desfallsige Bemerkung auf der recheen Seite des unkern Theils des Schema einzurücken,
zogenen. und es sind diese Scheine bei der Militairbehoͤrde bis zur Verabschiedung, bei welcher
ein Jeder seinen Geburtsschein zuruͤck erhaͤlt, aufzubewahren. Ersolgt die Entlassung vor
zuruͤckgelegtem dreißigsten Jahre, so ist mit dem Geburtsscheine nach Vorschrife des 7ten g.
zu verfahren.
. 20.
Verfahren we- Hat Jemand seinen Geburtsschein vor erfüfleem dreißigsten Lebensjahre verloren, so
Ern esrrnesnen mmuß er sich sofort bei der Behörde seines Aufenthaltsorts melden. Won dieser ist der
WVerlust dem Bezieks-Ames-Hauptmanne bekanne zu machen, und dem betreffenden Manne
ein Arcest zu errheilen, wogegen der Inhaber an seinem Geburtsorte einen neuen Schein
erlange. Alle bei diesem Verfahren erwachsende Kosten hat der Verlierer zu tragen.
5. 21.
Kostenfreie Er- Für die den Behörden durch gegenwärtiges Geset zur Obliegenheit gemachten Be-
e sorgungen ist, außer der F. 4. geordneten Gebuühr, mit Ausnahme der 9. 160. 18. und
scheine betreff 20. gedachten Fälle, irgend etwas an Kosten niche zu verlangen.
senden Angele-
genheiten.
5. 22.
Dienstvernach= Dienstvernachlässigungen in Beachtung der vorstehenden Anordnungen, oder Unge-
Lisaunnen un- bührnisse, welche in diesem Betreff zu Einleitung, Beförderung und Begünstigung einer
hinshtlich der Hinkerziehung der Milicairpflicht verhangen werden, unterliegen den §. 30. 61. und 32,
Vesergungen, des Mandaks vom 25sten Februar 1825. getroffenen Bestimmungen.
wegen der Ge-
burtescheice.
.
F. 23.
Mibbauch Ein Mißbrauch, oder selbst eine Verfälschung der Geburtsscheine, wird wie eine be-
un Verfällch trügerische Handlung und resp. als Verfälschung einer öffentlichen Urkunde bestraft.
burtsscheine.
. 24.
Die für Ge- So wie nach §. 10. des Mandaes vom 25 ken Februar 1825. in den Recrurlrungs=
burtsscheinan= angelegenheiten überhaupt an die Kriegs-Verwalcungs-Kammer Beriche zu erstarten und
belegenheiten deren Bescheidung zu erwarten ist, so ist dleß namenrlich auch in den die Geburksscheine
Oberbehörde. und die desfallsigen legitimationen betreffenden Angelegenheiten der Fall.