Treten in dem ad II. genannten Falle die Erben den Nachlaß eum beneficio inventarũ
an, so gehoͤrt auch die Erlassung der Edictalien außerhalb des Concurses, nach Vorschrift des
Mandats vom 13ten November 1779. 9. L. 3. a. und 7., fuͤr die Civilgerichte; dagegen
in dem Falle, wenn die Erben einer Militairperson, deren Nachlaß ganz oder groͤßern Theils
aus Fahrniß oder Activis besteht, unbekannt sind, die cura hereditatis jacentis und die,
nach Worschrift desselben Mandats §. I. 3. b., zu erlassende Ediccalvorladung den Militair-
gerichten verbleibt; wie nicht weniger endlich, was die Erörterung der von dem Nachlasse
zu vertretenden, aus der Dienstleistung des Verstorbenen herrührenden Anspruche des Fisci
militaris betrifft, die schon bestehende Einrichtung in allen und jeden Fällen auch künftig un-
veränderk zu beobachten ist.
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Urkundlich baben Wir dieses Mandat, welches, nach Vorschrift des Generalis vom 13cen
Juli 1796. und des Mandacs vom 9cen März 1818. bekanne zu machen ist, eigenhändig
vollzogen und mie Unserm Koöniglichen Insiegel verseben lassen.
Gegeben zu Dresden, den 9ten Januar 1826.
Friedrich August.
Hanns Ernst von Globig.
D. Johann Daniel Merbach.
Ausgegeben zu Dresden, am 16ten Jannar 1876.