Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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noch entspringende Reche, auf die Vollziehung der Ehe zu dringen, doch künfeig weder 
eher, noch anders geltend gemache werden dürfen, als wenn mie Einreichung der diesfall- 
sigen Klage zugleich auch, daß der Verlobte seic Abschluß des Verlöbnisses das mehrge- 
dachee Alter bereies wirklich erreiche, und, dafern er inzwischen zum Milicairdienste ausge- 
hoben worden, auch überdies noch die zu seiner Verehelichung erforderliche Elnwilligung 
des Obersten oder Commandanten seines Regiments annoch erkange habe, durch den des- 
halb beizubringenden Geburts= und resp. Licenz-Schein bescheinige wird. 
Wie nun die Consistorien und Geistlichen Unserer tande Solches Alles gehörig in 
Obacht nehmen und resp. auf dessen pünktliche Befolgung ihr strengstes Augenmerk richten 
werden, als haben sich hiernach auch übrigens Alle, die es angehe, gebührend zu achten, 
und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Urkundlich baben Wir dieses Mandat, welches, in Gemäsheit# des Generalis vom 
1 5ten Juli 1706. und des Mandats vom oten März 1313. J. 4, zu publictren ist, 
eigenhändig unterschrieben und demselben Unser Königliches Insiegel vordrucken lassen. 
So geschehen, Dresden, den 20sten September 1826. 
Friedrich August. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Marimilian Günther.
	        
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