Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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35.) Pateut, 
wegen der aus den Feldzügen von 1812. und 1813. nicht zurückgekehrten 
Militqirpersonen; 
vom Dten September 1826. 
- Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. fügen hiermit zu wissen: Daß Wir Uns bewogen gefunden haben, 
andurch zu verstarten, daß, wegen aller derjenigen Milicairpersonen, Ober= und Unter- 
Officiere und Gemeinen, wie auch wegen aller und jeder Kriegsbeamten, Knechte, 
Schanz= und anderer Arbeiter, Milirairbedlencen und aller solcher Personen, die dem 
Lager und der Armee haben folgen müssen, welche aus den Feldzügen von 1812. und 1815. 
nicht zurückgekehrt sind, und von deren Leben und Aufenehalt, auch nach Beendigung des 
Feldzugs von 1813., eine Nachricht in der, im Mandate vom 16#en November 1770. 
die Verkürzung der Curac absentium betreffend, bestimmten Maße niche eingelange ist, 
auf Ansuchen der Interessencen, diesem Mandate im Uibrigen gemäß, nun sofort mie der 
Edictalvorladung und Todeserklärung verfahren werde, ohne den völligen Ablauf der in 
ebendemselben Mandate geordneten zwanzigjähelgen Frisk, oder bei denen, welche nach dem 
funfzigsten tebenejahre verschollen sind, die Erreichung des siebenzigsten abzuwarten. 
Hiernach hat sich Jedermann, den es angeher, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Insiegel vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am Oten September 13206. 
Friedrich August. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänchendorf. 
D. Johann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 22sten September 1826.
	        
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