Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Mit Ausländern ist, wenn sie nicht sich wegen der Ermangelung ihrer Wanderbücher, 
oder sonstigen Legitimationen, sofort hinreichend zu rechtfereigen im S:ande sind, oder durch 
die, nach Befinden, über sie einzuziehende Erkundigung genügend gerechefertigee werden, als 
in welchen beiden Fällen der Vorschrit des Mandats vom 7ieen December 1810. Cap. III. 
G. 9. in line ihrenthalben ferner nachzugehen ist, nach den wegen der Vaganten bestehenden 
Vorschriften zu verfahren. 
Nach gegenwärtigem 
Mandate, 
von welchem ein Exemplar in jeder Innungsherberge anzuschaffen ist, haben sich Alle, die 
es angeher, gebührend zu achten. 
Dresden, am 22sten September 1826. 
Friedrich August. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Johann Daniel Merbach. 
( 38“ !)
	        
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