Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(231) 
39.) Mandat, 
die Ehen der Handwerksgesellen und Auslaͤnder betreffend; 
vom 10ten October 1826. 
Woag# Friedrich August, von GOITE#S# Gnaden, Kbnig von 
Sachsen 2c. 2c. 4c. fügen biermit zu wissen, baß Wir, zu thunlichster Verbütung der Nach- 
theile, welche die Verheirathungen der Handwerksgesellen und solcher Ausländer, welche, nebst 
ihren Familien, dem gemeinen Wesen später zur Last fallen könnten, der zeitherigen Erfahrung 
nach, für die biesigen Lande und Unterthanen oftmals nach sich ziehen, Folgendes zu verord- 
nen, Uns bewogen gefunden: . 
5.1. 
Die in dem Mandate wegen Abstellung verschiedener Innungsgebrechen vom 7. De- 
cember 1810. Cap. III. 6. 12c. und 13. ertheilte Vorschrife: 
daß arbeitslosen Handwerksgesellen, welche entweder nach erfolgtem Einwandern 
und Umschauen keine Arbeit am Orte gefunden haben, oder aus solcher wieder ent- 
lassen worden sind, der längere Aufenthalt daselbst von der Obrigkeic ohne hinläng- 
liche Geünde niche bewilligt werden soll, 
wird andurch dahin erläutert: 
daß die von einem solchen Handwerksgesellen, worunter in diesem Gesee allenthalben 
zugleich Diener und Mühlbursche verstanden werden, am Orte geschlossene Heirath 
für eine hinlängliche Ursache zu dessen längerer Duldung daselbst in der Regel nicht 
anzusehen, derselbe vielmehr dessen ungeachtet, seiner Bestimmung gemäß, zum 
Weiterwandern anzuhalten ist. 
ß. 2. 
Die Pfarrer aller Confessionen hiesiger Lande sollen hinfuͤro Handwerksgesellen, jedoch 
mit Ausnahme der Maͤurer-, Zimmer- und Buchdrucker-Gesellen, so wie alle aus dem Aus-— 
lande gebuͤrtige Personen, nicht eher trauen, bis solche durch ein Zeugniß der weltlichen Obrig- 
keit des von ihnen zunächst erwählten künftigen Wohnorts nicht nur diesen selbst bescheinige, 
sondern auch, Falls solcher im Inlande liegt, zugleich dargethan haben, daß die gedachte 
Behörde von ihrem Vorhaben untecrichtet sei und nachstehenden Vorschriften Gunge ge- 
leistet habe. 
. 3. 
Die weltliche Obrigkeit hat solchen Falls 
a) inländische Handwerksgesellen auf den Fall, daß aus der vorher anzustellenden sorgfaͤl- 
tigen Untersuchung ihrer Vechaͤltnisse die gegruͤndete Besorgniß sich ergiebt, sie duͤrften, nebst 
ihren Familien, dem gemeinen Wesen künftig zur Last fallen, von ihrem Vorhaben, nach Be-
	        
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