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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
6.
me.
8.) Verordnung der Landeeregierung,
das Befugniß zum Registriren betreffend;
vom 2sten Februar 1826.
Ven GOTE#S## Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. c.
Liebe getreue. Wir haben Uns bewogen gesehen, hiermic das unterm Sosten
März 1747. wegen der Vice-Actuarien und Registratoren ergangene Generale aufzu-
beben, und wegen des Befugnisses zum Registriren von nun an folgende geseßliche
Bestimmungen eintreten zu lassen.
. 1.
Von Publicarion gegenwärtigen Gesetzes an sind zum Protocolliren nur diejenigen
bei Unsern Justizämtern und Kammergutsgerichten, so wie bei den Gerichtsstellen in
Städten und auf dem Lande, angestellten Personen befugt, welche eneweder zur gerichte-
lichen Praxis bereits admittirt worden sind, oder doch die Approbation ihrer deshalb
gefertigten Probeschriften und den darüber ausgestellten Schein (den Approbationsschein)
erlangt haben, in sofern sie übrigens mit dem Actuariatseide belege, und, soviel das
Registriren in Untersuchungssachen anlangt, immatrikulirte Notarien sind.
. 2.
Es haben jedoch alle auf diese Are zum Registriren legitimirke Personen, welchen
das Dienstprädicat eines Actuars nicht zustehe, der unter ihre Protokolle zu bringenden
Namensunterschrift, ausser ihrem Dienstprädicate, noch den Beisatz „verpflichteter
Gesetzsammlung 1826. ( 6 )