Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(31) 
Uiber die sorgfaͤltige Erfuͤllung dieser Obliegenheiten der Physicorum haben die im 
Mandate vom 1sten Juny 1824. geordneten medicinal-polizeilichen Oberbehoͤrden fleißig 
zu wachen. 
C. 3. 
Damie die Schutz-Blattern -Impfung überall desto zuverlässiger und regelmäßiger 
erfolge, soll dieselbe hinführo allenthalben gewissen, bezirksweise hierzu anzustellenden 
Impfärzken, ohne Hierdurch jedoch Unsern Unterthanen den Gebrauch anderer Aerzie hierzu 
zu untersagen, in der §S. 6. bis 11. bemerkten Maße übertragen werden. 
Die dießfallsige Veranstaltung und insbesondere die Auswahl der Impfärzee, wobei 
auf diejenigen, welche jebzt schon die Schutß-Blattern-Impfung mie Glück und Efolg be- 
creiben, vorzügliche Rücksiche genommen werden soll, ist für jeden Amtsbezirk, unter Di- 
rection des Amtshauptmanns, von dem Amesphysicus, nach vorgängiger Vernehmung mie 
den Phyysicis der einbezirkten Obrigkeiten und der benachbarken Aemcter, zu kreffen, auch, 
wo möglich, von ihm selbst ein Impfdistrike zu übernehmen. 
Hierbei mögen, nach Besinden, Orte verschiedener Pbysicate zu elnem Impfbezirke 
verbumden werden, welchenfalls derjenige Ltand-, Amts-, Scade= oder Geriches-Physicus, 
welchem die Mehrzahl jener Orte sonst untergeben ist, die Aufsicht über den in einem 
solchen Distrikte anzustellenden Impfarze zu führen hat. 
5 4. 
Die dem gemäß allenthalben, binnen längstens 3 Monaten, vollstaͤndig zu Stande zu 
bringende Einrichtung ist vom Ameshauptmanne den betreffenden Ortsobrigkeiten, zur eigenen 
Nachachtung und Mittheilung an die Ortöogeistlichen, so wie zur Anweisung ihrer Ge- 
richesunkerthanen, bekannt zu machen, demnächst aber der landesregierung, oder der Ober- 
Amrs-Regierung anzuzeigen. 
6. 5. 
Jede Obrigkeit hat, bel Vermeidung von 5 Thalern Strafe, dafür zu sorgen, daß 
binnen 4 Wochen, vom Erscheinen dieses Mandaks an, genaue Verzeichnisse aller daselbst 
vorhandenen Kinder unter 14 Jahren, welche bis dahin weder die Schutpocken, noch 
die natürlichen Blartern gehabe haben, an den Bezirks-Impf-Arzk eingereicht werden. 
Auch haben die Pfarrer künfelg balbjährlich in den Monaten April und September 
tabellarische Anzeigen, nach Vorschrise des sub I. beigehenden Schema's, an Solchen 
einzugeben. · 
H.6. 
Der Impfarzt hat zwar auf ununterbrochene Fortsetzung des Impfgeschaͤfts, vorzuͤg- 
lich an seinem Wohnorte und in dessen Nähe, Bedacht zu nehmen und dabei insbeson- 
( 8““) 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.