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aber uͤber die darunter befindlichen Chirurgen im Allgemeinen ihm obliegenden Aufsicht,
vorzuͤglich auch deren Tagebuͤcher, welche ihm, auf Verlangen, vorzulegen oder einzusenden
sind, von Zeit zu Zeit durchzusehen und Erstere, bei sich ergebenden Veranlassungen, nach
Maßgabe der Instruction und sonst, zurecht zu weisen.
Bei Durchgehung der Tabellen hat derselbe ferner im Betreff der Orte, wo das
Impfgeschäft noch Hindernisse findet, unter Vernehmung mit den Obrigkeiten, so wie,
nach Befinden, mit dem Amtshauptmanne, deren wirksame Beseitigung sich eifrigst an-
gelegen seyn zu lassen.
Auch ist er verpflichtet, jedes dem Fortgange der Schutz. Blattern- Anstalt nachtheilige
Geruͤcht genau zu untersuchen, und durch angemessene oͤffentliche Aufklaͤrung desselben die
gedachte Besorgniß thunlichst abzuwenden.
d. 14.
Von dem Ausbruche natürlicher Blattern ist bei 5 Thlr. — — Geldbuße von der
Ortsobrigkeit, welcher wiederum die Gerichtspersonen bei ebenmaͤßiger Strafe dafuͤr ver—
antwortlich sind, sofort und spätestens innerhalb 3 Tagen nach deren Erscheinen, sowohl
dem Physico, als auch dem Amtshauptmanne, Nachricht zu geben.
Der Erstere hat sogleich die Sache an Ort und Stelle zu untersuchen und daruͤber
an den Amtshauptmann zu berichten, auch, nach Befinden, die allgemeine Impfung an
dergleichen Orten, mit Ruͤcksicht auf 9. 6. der Instruction, zu veranstalten; wobei die
Gerichtspersonen, seinem Verlangen gemäß, das Nötbige vorkehren und solchem allent.
balben hülfreiche Hand leisten sollen.
Bel dergleichen allgemeinen Impfungen hat der Physicus dle, durch das Reseripe
vom 15. März 1707., (Cod. Aug. II. Foresetzung S. 1105.) geordneten Gebühr-
nisse zu genießen, dagegen aber auf Bezahlung aus der Armencasse (I. 10.) keinen
Anspruch.
Der Amtshauptmann hat in der Sache, seiner Instruction gemäß, das Néöthige zu
verfügen und, nach Befinden, unter Vernehmung mie dem blusico, wegen der zu Ver-
bütung der weitern Verbreitung dieses Uibels zu ergreisenden Maßregeln, zur zandes-
regierung, oder Ober-Amcs-Regierung zu berichten.
. 15.
Allen Behörden, auch Orts-Gerichts-Personen, gebieren Wir, und allen sonst durch
ihr Verhäleniß dazu besonders geeigneten Personen, nahmentlich den tandgeistlichen,
machen Wir es zur angelegentlichsten Pfliche, zur Verbreitung der Schutz-Pocken-Im-
pfung möglichst miczuwirken, vorzüglich die Impfärzee in Erfüllung ihrer Obliegenheiten