Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

  
  
Instruction 
fuͤr 
Aerzte und Wundaͤrzte 
bei der 
Einimpfung der Schutzpocken. 
  
Wiewohl die Einimpfung der Kuhpocken seit mehr als 25 Jahren nicht blos in Europa, 
sondern auch in allen andern Theilen der Erde ihre schuͤtzende Kraft gegen die Ansteckung durch 
Menschenpocken hinlaͤnglich bewährt hat; so ist doch lelder nichtsdestoweniger noch in den 
lebztverflossenen Jahren zu bemerken gewesen, daß man sich jenes herrlichen Schubmirtels 
in unserm deutschen Vaterlande noch keineswegs so allgemein bedient habe, als es nöthig 
gewesen wäre, um die Entstehung und Verbreltung von Blatternseuchen gänzlich zu ver- 
hindern. Aus dieser Ursache haben Se. Königl. Majestät in Gnaden geruhec, durch 
ein allerhöchstes Mandat d. d. 2 sten März 1320 niche nur Höchsidero Uncerthanen zur 
Benußung jener segensreichen Erfindung nochmals aufzufordern, sondern auch Obrigkeiten 
und Medicinalbeamten, zur wirksamern Verbreikung der Schubpockenimpfung, neuere 
Befehle zu ertheilen. In Folge dieser allerhöchsten Agordnungen ist denn auch die unterm 
25s|ten Februar 1805 ausgefertlgte Instruction für Aerzte und Wundärzte bei der-Im- 
pfung mit Kuh- oder Schustspocken, einer Revision unterworsen und in der- hier vorliegen- 
den Maße, den Zeitumständen entsprechend, abgeändert worden, um künfeig bei dem 
Impfgeschäst als Norm zu dienen.
	        
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