Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

Vernehmung, 
2.) nach dem 
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Schlbssern versehen, wovon der eine Schlüssel sich in den Händen der Accisbehörde, und 
der andere in den des Spediteurs befindet, und daß über die Zahl und das Gewiche der 
eingegangenen und weiter versendeten Frachtstücke ein Conto von der Acciseinnahme ge- 
balten, und bei Versendungen ihr nachgewiesen wird, wohin selbige abgehen; zu welchem 
Ende auch die Frachtbriefe über die abgehenden Güter von der Acciselnnahme zu stem- 
peln sind. . 
5»7. 
Bei Gegenstaͤnden, welche nach dem Gewichte veraccisirt werden, wird das Gewicht 
Genichte; „der Waare in verpacktem Zustande, folglich Bra#to vernommen. 
b.) nach Inhalt 
des Gefäßes; 
c.) nach den 
Transport- 
mitteln. 
Wenn in den Frachtbriefen das Gewicht ohne das der Verpackung, oder blos netto 
angegeben und eine anderweiste Verwägung der Frachtstücke nicht chunlich ist; so sollen, 
nach dem zeither angenommenen Verhälenisse, auf 1 Cenener Rettogewicht, 10 Pfund 
Tara gerechnek werden. 
Wenn mehrere zusammen verpackk gewesene Gegenstände ausgepacke und einzeln ver- 
rechtet werden; so soll das Gewicht der Verpackung, nach-des Einnehmers pflichtmäßigem 
Ermessen, auf die, nach verschiedenen Säteen zu vernehmenden, einzelnen Waaren ver- 
tbeilet werden. 
#. 8. 
Bei Flässigkeiken, wovon die Accise nach Eimern oder Tonnen zu bezahlen 1#/#, 
wird der Inhalce des Gefäßes nach der äußern Wisirung desselben angenommen, und der 
angebliche Abgang im Innern wird niche berücksicheiget; es mußte denn eine vorgefallene 
Beschädigung des Gefäßes nachgewiesen werden, in welchem Falle die Veraccifirung 
nach dem wirklich noch vorhandenen Inhalte des Gefäßes erfolgt. Wenn die dußere 
Vistrung niche thunlich ist, so soll die Angabe nach dem Gewichte, und zwar nach dem 
in dem Tarif angegebenen Verhälenisse, berechnet und erhoben werden. 
G x9. 
Bei unverpackten Gegenständen einerlei Are ist das Gewiche nach dem Transport- 
mittel zu bestimmen, so daß auf eine Pferdelast zwölf Centner, auf einen Schiebebock 
drei viertel Cenener, und auf eine Trage ein halber Cenener gerechner werden. 
Bei Töpferwaaren ist jedoch eine Pferdelast nur zu 6 Cenener anzunehmen. 
Der angenommenen tast eines Pferdes wird die von 2 Ochsen oder 4 Kühen gleich 
gerechnek. 
In solchen Gegenden, wo, wegen gebirgiger und schlechteer Wege, geringen Zug- 
viehes, oder anderer tocalumstände, die hier bestimmte zast nicht allgemein angenommen
	        
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