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Nöthige besonders anordnen. Die in einzelnen Fällen bereits bewilligten Befreiungen
verbleiben in ihrer Gültigkels.
ß. 18.
Die Grenzaceise Wenn die in das Land gebrachten auslaͤndischen Waaren als unverkauft, oder sonst in
aindoniure. das Ausland zurückgehen, so kann eine Rückzahlung der davon erlegten Grenzaccise in der
ren nicht zurück-Regel nicht erfolgen. Doch wird, zu Gunsten ausländischer Krämer, Fabrikanten und
gezahlt. Handwerker, welche hierländische Messen und Märkee beziehen, und einen Theil ihrer Waa-
ren unverkaufe zurücknehmen, eine Ausnahme von obiger Regel gemache, und auf ihr dieß-
fallsiges Ansuchen bei dem Acciscommissariake eine den Umständen angemessene Einrich-
tung getroffen werden.
G 19.
Eebrauch der Fracht= und Kaufmanusgüter durfen nur auf solchen Straßen, die mit einer Grenz-
erluubten Ste- einnahme versehen sind, in das tand eingehen, und nur auf den nach einer accisbaren Stade
gehenden Commerzlalstroßen sort= und durchgeführec werden.
S. 20.
Negievorschrif- Der Waareneinbringer ist schuldig, bei der ersten Grenzelnnahme, die er berühre, an-
ben für den, zuhalten, daselbst ein schriftliches Verzeichnlß der geladenen Gegenstände (Designarion) zu
bringer. übergeben, oder die sonst über die Bestimmung der Waaren nöthigen Erklärungen abzule-
gen, auch die Waaren selbst einer Revision zu unterwerfen.
. 21.
Einrichtung der In dem Verzeichnisse der tadung (Designatlon) muß der Name und Wohnore des Ab-
Designationen, senders, des Fuhrmanns und des Empfängers der Waare, ferner jedes einzelne Frachtstück
nach seiner Bezeichnung, seinem Gewichte und tarifmäßigen Inhalte aufgeführt seyn.
Ist eine Designation nicht vorhanden, so müssen in den Frachebriefen die hler ange-
gebenen Erfordernisse derselben enthalcen seyn, außerdem sie niche für güleig angenommen
werden, sondern die Grenzaccise sofort erlegt werden muß.
. 22.
Mündliche Au- Eine mündliche Angabe der tadung kann nur dann als hinlänglich angenommen wer-
gzaben. den, wenn die geladenen Gegenstände in unverpacktem Zustande sich befinden und niche in
Kaufmannsgütern bestehen. Im entgegengesesten Falle wird die gadung, auf Kosten und
Gefahr des Absenders, so lange angebalten und in Verwahrung genommen, bis die De-
signation beigebracht wird.