Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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ß. 23. 
Bei der Waarenrevision in der Grenzeinnahme werden die geladenen Waaren, nach Nevision bei 
der Zahl und Bezeichnung der Frachtstücke, nach dem Gewichte oder der Menge, mie der den n aii 
Designation, oder in dem §. 22. angegebenen Falle, mie der mündlichen Angabe vergli- 
chen und unkersucht, wozu der Fuhrmann die nöthige Handreichung leisten oder verschaffen 
muß. Dem Grenzeinnehmer steher frei, sich, bei augenscheinlichem Verdachee eines Accis- 
Unterschleifs, vom Gewichte und Inhalie jedes Frachestückes, durch die ihm zu Geboke stehen- 
den Mietel, zu überzeugen und die verdächtig scheinenden Frachestücke mie Vorsicht und 
Behutsamkeie zu eröffnen. 
Wenn der Waareneigenebümer von dem zum Durchgange vergebenen Waaren zufällig 
ekwas im kande ab- oder zurückläßt, so har er sich bei der Acciseinnahme des Abladungs- 
orks zu melden, und davon die Eingangsaccise, jedoch ohne daß er die bereits bezahlte 
Durchgangsaccise darauf mit zurechnen kann, nachzuencricheen. 
C. 24. 
Die Expedition auf den Grenzeinnahmen erfolgé zu jeder Jahreszeie, vom Sonnen= Zeit der Crpe- 
aufgange bis Abends 3 Uhr. Der Reisende ist berechtigee, zu verlangen, daß er hierbei, dition auf der 
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wenn nicht mehreres Fuhrwerk zusammenkommt, nicht uͤber eine halbe Stunde aufgehalten innahme. 
werde. 
5. 25. 
Jeder Fuhrmann muß sich eine dußerliche Revision seiner tadung, jedoch, wenn nicht Revißon bei 
augenscheinlicher Verdache eines Uncerschleifs vorhanden ist, ohne Oeffnung der Frachtstücke den Aceisein- 
und ohne Abladung des Wagens, gesallen lassen, wenn solche unkerweges an den Accis- nahmen- 
einnahmen, die er bis zum Orce der Abladung, oder bis zur Grenzeinnahme des Aus- 
gangs berühre, verlange wird. 
. 20. 
Am Orte der Abladung erfolge die Wiederholung der §. 25. erwähnten und hier noch Reviston bei 
genauer vorzunehmenden Uncersuchung. Die Abladung darf aber niche eher geschehen, als der Abladung. 
bis die Ankunfe der Waaren bei der Accisbehörde des Orts gemeldet und von dieser die 
Erlaubniß zur Abladung, nach erfolgter Revision, ertheile worden ist. 
. 27. 
Alle Frachtgücer von ausländischen Waaren, welche nach teipzig gehen, und dahin mie Behandlung 
gebörigen Frachrbriefen versehen sind, bleiben mit Erhebung der Grenzaccise verschonc, in= der geiviiger 
Gesetzsammlung 1820. (12 )
	        
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