Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ebict  übet  den  Adel  im  Königreiche  Baiern.  89

 

Bittstellers  und  seiner  Familie  um  den  Staat  und  eines  zum
standesmäßigen  Auskommen  hinlänglichen  Vermögens  versehen  seyn.
Sie  werden  bey  dem  Staats-Ministerium  des  Königlichen  Hauses
eingereicht,  und  durch  dasselbe  dem  Könige  vorgelegt.  Erfolgt  die
Königliche  Genehmigung,  so  wird  der  Adelsbrief  mit  Beschreibung
des  bewilligten  Titels  und  Wappens  in  vorgeschriebener  Form  und
gegen  die  verordnungsmäßige  Taxe  ausgefertigt,  und  die  Verleihung
  des  Adels  durch  das  Allgemeine  Intelligenz-Blatt  ves
Reichs  bekannt  gemacht.

H.  4.
Dasselbe  gilt  von  Erhebungen  auf  eine  höhere  Abelsstufe.

S.  5.

Die  Ertheilung  des  Militaire  oder  Civil-Verdienst-Ordens
an  Inländer  schließt  die  Verleihung  des  Adels  in  sich.

Dieser  Adel  beschränkt  sich  für  die  Zukunft  nur  auf  die
Person  des  Begnavigten.

Ein  Ordens-Mitglied,  dessen  Vater  und  Großvater  sich  ebenfalls
  diese  Auszeichnung  des  Verdienstes  erworben  hatten,  hat
Anspruch  auf  taxfreye  Verleihung  des  erblichen  Avdels.

g.  6.

Der  Baierische  Arel  hat  fünf  Grade:  1)  Fürsten,  2)  Grafen,
3)  Freyherren,  4)  Ritter,  5)  Adeliche  mit  dem  Prädicate:  „von.“

Zu  ver  Ritter-Classe  gehören  alle  mit  einem  Verdienst-Orden
begnadigten  Inländer,  welche  nicht  vorher  schon  einer  höhern
Adels-Classe  einverleibt  waren.

Um  zu  einer  höheren  Abelsstufe  zu  gelangen,  wird  der  vorherige
  Besitz  ver  untern  erfordert.

Ausnahmen  können  jevoch  aus  besonderer  Gnade  des  Königs
statt  finden.

18.  7.

Die  über  den  Adelsstand  vorkommenden  Rechtsstreite  werden
bey  den  Appellations-Gerichten,  unter  welchen  der  Adels-Prätendent
steht,  verhandelt,  und  mit  Vorbehalt  der  Berufung  an  das  Königliche
  Ober-Appellatiens-Gericht  entschieden.

Sp.  215.

Sp.  216.