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dem diese unter den teipziger Handelsabgaben mie begriffen ist. Es ist jedoch in der
Grenzeinnahme die tadung gehörig zu declariren, die Frachtbriefe sind vorzuzeigen und von
der Grenzeinnahme zu stempeln, auch ist dem Fuhrmanne ein Grenzzektel, welcher den Na-
men des Fuhrmanns, die Zahl der Bespannung, der Frachebriefe und der Frachtstücke
enthält, auszustellen.
". 28.
Vorschriften, Waaren, so mie der ordinalren Post ein- und durchgehen, sind keiner Revision bei
Vosen der it den Grenzeinnahmen unterworfen. Die Accise wird bei den im tande bleibenden Gütern
durchgehenden an dem Orte der Bestimmung erlegt. Güter, welche mit den ordinairen Posten obne
Güter. Aufenchalt und unter einer Abdresse durch das tand gehen, bleiben mit der Durchgangs=
accise verschonc.
Extraposten, welche zugleich accisbare Güter geladen haben, werden, wie jedes ande-
re Fuhrwerk, jedoch bei Tag und bei Nache, auch mit vorzüglicher Schnelligkeic und vor
anderm Fuhrwerk, abgefertiget.
G. 29.
Ausstellung der Uiber die erfolgte Begzahlung erhäle der Accisane von dem Einnehmer elne Quittung,
Quittungen. jn welcher die Waaren nach ihrer Quantitaͤt, nebst dem Betrage der von jeder entrichteten
Abgabe, einzeln verzeichnet werden. Diese Quittung bleibt bei der Waare, um damit
ihre erfolgte Verrechtung zu beweisen. Sie wird, nach dem Verlangen des UAccispflichti-
gen, entweder für die ganze tadung überhaupt, oder auch, wenn sie an verschiedene Em.
pfänger kommc, für einzelne Thelle derselben ausgestellt. Bei Waaren, von welchen die
Abgabe niche auf der Grenze, sondern erst am Orte der Abladung entrichtet wird, ist von
der Grenzeinnahme dasselbe Verfahren zu beobachten, welches §. 27. wegen der nach teip-
zig bestimmten Güter vorgeschrieben ist.
S. 30.
Bestrafung der Wenn das Gewiche und der Inhalt eines einzelnen Frachestücks, oder die ganze la-
msnni dung, in den Designationen oder mündlichen Erklärungen falsch angegeben, oder ein Theil
dber Nhadung verschwiegen, oder die Grenzeinnohme ohne Meldung umfahren wird; so wird
solches, außer der zu bezablenden Accise, noch mit dem zwölffachen Betrage der bin-
terzogenen Abgabe bestraft, und die Waare so lange, bis solche Serafe erlegt ist, in Be-
schlag genommen, indem die Waare auch für die Serafe hafcer, ohne Rücksicht, ob der
Unterschleif von dem Eigenthümer der Waare, oder dessen Beauftragken, oder dem Fuhr-
manne verübt worden ist.