Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(30) 
F. 31. 
Der Fuhrmann, welcher seine tadung, ganz oder theilwelse, ohne vorherige An- aerunerlaut= 
meldung bei der Accisbehörde, abgeladen, oder welcher verfälschte Frachebriefe und der versälschten 
Grenzzettel bei den Einnahmen vorgezeige, oder sich verbotener Wege zum Einbringen Frachtbriefe u. 
ausländischer Handelswaaren bedient hatc, wird für seine Person, und wenn auch kein bedi-Gtbrauch= 
besonders zu bestrafender Unterschleif bierbel vorgegangen ist, auch außer der, durch ge, s 
Verfälschung der Frachebriefe und Grenzzektel verwirkten, besondern Strafe, um zehn 
Thaler bestrase. Einer gleichen Geldstrase unterliegt der Empfänger der Waaren, 
die ohne Erlaubniß der Accisbehörde abgeladen worden sind. 
l. 32. 
Die beimliche Niederlage von Waaren auf dem lande wird mit Confscation der der verbotenen 
Waaren bestraft. 
lagen. 
Wer eine solche Niederlage in seinen Gebäuden gestaktek, hae den Werth der 
Waaren als Serafe zu bezahlen, oder, bei etwanigem Unvermögen, willkührliche Ge- 
fängnißstrafe, nach dem Ermessen des Geheimen Finanz-Colleg###, zu erleiden. 
Andere Personen, die an einer beimlichen Waarenniederlage Theil nehmen und sol- 
che begünstigen, werden, nach Besinden, mit Geld= oder Gefängnißstrafe belegt. 
Macht ein Zufall auf der Straße die Niederlegung von Waaren in einem Dorfe 
norhwendig, so muß sie mie Vorwissen und im Beiseyn des Acciseinnehmers und der 
Dorfgerichten geschehen. Der Einnehmer nimme die Waaren unter Beschluß und läße 
sie nur in seiner Gegenware wieder abführen. 
S. 33. 
Kein Accisbeamter darf, unter irgend einem Vorwande, ein Geschenk, Accidenz, Verbotene Au- 
oder eine sonstige Bezeigung von den Alcispflichtigen annehmen, sondern er muß alles nahme und Rei- 
obnentgeldlich erpediren. Das Anerbieten eines solchen Geschenkes, Seiten der Accifan- WS Ge- 
ten, wird als eine versuchte, und die Aushändigung desselben, als eine vollsogene Be- 
stechung geahndet. 
Urkundlich baben Wir dieses Mandat, welches, in Gemäßheit des Generalis vom 
13ten Juli 1700, und des Mandats vom Oten März 1618., noch besonders be- 
(12° )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.