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F. 31.
Der Fuhrmann, welcher seine tadung, ganz oder theilwelse, ohne vorherige An- aerunerlaut=
meldung bei der Accisbehörde, abgeladen, oder welcher verfälschte Frachebriefe und der versälschten
Grenzzettel bei den Einnahmen vorgezeige, oder sich verbotener Wege zum Einbringen Frachtbriefe u.
ausländischer Handelswaaren bedient hatc, wird für seine Person, und wenn auch kein bedi-Gtbrauch=
besonders zu bestrafender Unterschleif bierbel vorgegangen ist, auch außer der, durch ge, s
Verfälschung der Frachebriefe und Grenzzektel verwirkten, besondern Strafe, um zehn
Thaler bestrase. Einer gleichen Geldstrase unterliegt der Empfänger der Waaren,
die ohne Erlaubniß der Accisbehörde abgeladen worden sind.
l. 32.
Die beimliche Niederlage von Waaren auf dem lande wird mit Confscation der der verbotenen
Waaren bestraft.
lagen.
Wer eine solche Niederlage in seinen Gebäuden gestaktek, hae den Werth der
Waaren als Serafe zu bezahlen, oder, bei etwanigem Unvermögen, willkührliche Ge-
fängnißstrafe, nach dem Ermessen des Geheimen Finanz-Colleg###, zu erleiden.
Andere Personen, die an einer beimlichen Waarenniederlage Theil nehmen und sol-
che begünstigen, werden, nach Besinden, mit Geld= oder Gefängnißstrafe belegt.
Macht ein Zufall auf der Straße die Niederlegung von Waaren in einem Dorfe
norhwendig, so muß sie mie Vorwissen und im Beiseyn des Acciseinnehmers und der
Dorfgerichten geschehen. Der Einnehmer nimme die Waaren unter Beschluß und läße
sie nur in seiner Gegenware wieder abführen.
S. 33.
Kein Accisbeamter darf, unter irgend einem Vorwande, ein Geschenk, Accidenz, Verbotene Au-
oder eine sonstige Bezeigung von den Alcispflichtigen annehmen, sondern er muß alles nahme und Rei-
obnentgeldlich erpediren. Das Anerbieten eines solchen Geschenkes, Seiten der Accifan- WS Ge-
ten, wird als eine versuchte, und die Aushändigung desselben, als eine vollsogene Be-
stechung geahndet.
Urkundlich baben Wir dieses Mandat, welches, in Gemäßheit des Generalis vom
13ten Juli 1700, und des Mandats vom Oten März 1618., noch besonders be-
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