Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Generale des Geheimen Finanz-Collegii, 
an sämmtliche Acciscommissarien und Justizbeamten „die Ausgangsabgaben 
betreffend, 
vom 27sten Juli 1824. 
Ven GO-xTES# Gnaden, Friedrich August,, König von Sachsen 2c. 4c. 10. 
Liebe getreue. Wir finden für nöthig, wegen der Ausgangsabgaben, so zeither 
von verschiedenen inländischen Erzeugnissen, wenn sie in das Ausland versendet werden, 
zu encrichten gewesen sind, Folgendes zu verordnen: 
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Aufgehobene Die durch das Generale vom 1sten November 1788. auf Hanf, Haͤute und Felle, 
Anegangsaba- Thon, Weber= und Wirkerstühle gelegten, ingleichen die, vermöge Generalis vom 15ten 
Juli 1807., in dem ihm beigefügeen Verzeichnisse unter 5 2 angeordneten, erhöheten 
Ausgangsabgaben auf gemeine Asche, Baumpfähle, Bauholz, Bohlen, Breker, Buch- 
binderspähne, Dachspähne, Nußb= und Brennholz, Hopfenstangen, Kien, Kohlen, tac. 
ten, lohe, Pech, Pottaschs, Baumrinden, Schindeln, Holzspähne, Tannzapfen, Theer, 
Torf, Weinpfähle und Wachs, werden aufgehoben. Auch verbleibt es bei der, durch 
Patent vom 1ssten Juli 1610.. bereics verfügten Aufhebung der Ausgangsabgaben vom 
Garn aller Art. - 
5.2. 
Beibehaltene Dagegen werden die durch das Generale vom 1sten November 1788. angeordne- 
Ausgangsabga= ten Ausgangsabgaben von Flachs und Werg, so wie von der Schafwolle, noch ferner 
den ben Flach- beibehalten, und es sollen fernerhin bei der Ausfuhre ins Ausland, 
vom Steine Flachs und Werg —-. 2 Groschen –. 
vom Sceine Schafwolle — —. 
entrichtet werden. 
g. J. 
Wer und wo Die Entrichtung geschieht von dem Eigenthuͤmer, an dem Otte, von welchem die 
solche zu ent- Versendung außer Landes geschieht, bei der dasigen Acciseinnahme, oder, wenn an so— 
tichten. thanem Orte keine vorhanden, bei der zunaͤchst belegenen dergleichen Einnahme. Der 
Verkaͤufer haftet fuͤr die Berichtigung der Ausgangsabgabe.
	        
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