Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

O. 
E- haben sich die Königlich Sächsische Landesregierung zu Dresden und die Herzog- 
lich Sächsische Landesregierung zu Altenburg, nach bierzu erhaltener allerhöchster und 
böchster landesberrlicher Autorisation, über nachstehende Punkte vereinigee: 
Herzoglich Sächsischer Seits entsagt man niche nur der, in Folge des Patenés 
vom Zgsten September 1809., reclamirten Lehnherrlichkeit über die, bei den Königlich 
Sachsischen Rittergütern Wolftit, Wolkenburg, Frankenhausen, Sahlis und Rüdigsdorf, 
verliehene Erbgerichtsbarkeit, Lehn-, Zinß-, Trift= und andere Gerechtsame über meh- 
rere um Altenburgischen Terrirorio besindliche Unterthanen und Grundstücke, sondern auch, 
für alle andere Fälle, der Lehnherrlichkeit über einzelne, zu einem Hauptgute des Kö- 
niglich Sächsischen Gebiekes gehörige, aber im Altenburgischen auszuübende Gerechesame, 
an Gericheen, Zinßen, Lehnen, Triften und wie sie sonst Namen haben mögen, inso- 
ferne nur dergleichen Objecte sich wirklich sub nexu feudali vasalluico befinden, auch 
als für sich besiehende Berechtigungen nicht anzusehen, oder mic einem im Alcenburgi- 
schen gelegenen Grundbesitze niche verbunden sind. 
Dagegen entsage man Königlich Sächsischer Seits, für alle vorkommende Fälle, der 
Lehnherrlichkeit, welche, zufolge Patents vom ten August 1809., über einzelne zu einem 
Alkenburgischen Hauptgure gehörige, jedoch im Königlich Sächsischen Territorio befindliche 
Gerechesame, an Gericheen, Zinßen, Lehnen, Triften und wie sie sonst Namen haben 
mögen, in Anspruch genommen werden könnte, insofern nur dergleichen Objecte sich 
wirklich sub nexu feudali vasalliu#co befinden, auch als für sich vestehende Berechti— 
Hungen niche anzusehen, oder mie einem im Königreiche Sachsen gelegenen Grundbestce 
niche verbunden find.
	        
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