13.) Mandat,
die Berechnung der Sequestrationskosten und des Agio in Concursen betreffend;
vom gten April 1827.
Wag Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. sehen Uns veranlaßt, wegen Berechnung der Sequestrationsko—
sten und des Agio in Concursen, Folgendes zu verordnen:
1.
Die Segquestrationskosten in Concursen sind sogleich von der Sequestrationseinnahme
abzuziehen, und daher nur die reinen Uiberschüsse der letztern zur Masse zu bringen
und zu vertheilen. Bei vorhandenem Desicic aber ist die Uibermasse der zu verwenden
gewesenen Kosten den von den Kaufgeldern des sequestrirken Gutes percipirenden Gläu=
bigern pro rata an ihren Perceptions-OQuantis zu kürzen.
Solches ist von dem Concursrichter bei der, nach Worschrife des Generalis vom
3ten Juli 1748. §. 7. und des Oberlausitzischen geschärsten Banqueroutiermandats
vom Jahre 1783. 9. 23. am Schlusse der Segquestration und Concursverwalkung zu
bewirkenden Kostenseparation gehörig in Obacht zu nehmen.
2.
Das Aufgeld in bessern Muͤnzsorten verschriebener und von den Glaͤubigern liqui—
dirter Capitalien ist, wie hiermit zur Erlaͤuterung der nur angezogenen Gesetzstellen be-
stimmt wird, mit den Hauptstaͤmmen in einer und derselben Klasse zu lociren, dagegen
aber der Agioverlust von zur Masse zu zahlen gewesenen Geldern davon sofort in Ab—
zug zu bringen und in beiden Fällen, nach beizubringenden Sensalattestaten, zu herechnen.