Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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definitive Entschließung gefaße worden ist, von dieser entweder durch die betreffende Unter- 
bebörde, oder von hier aus, durch Uibersendung eines Resolutionsertracts, der ihnen unter 
dem Kanzleisiegel ertheile wird, Nachricht erhalten. Lettere unterbleibt nur auf Gesuche 
um Austellung oder Versetzung, dafern ihnen niche gefüge worden ist. 
6. 
Die Stempelgebühren, Sporteln und Copialien für die abgehenden Sachen werden 
außen auf dem Reseripte mit Buchstaben bemerke, und sind von den Interessenten durch 
diejenige Behörde, resp. mittelst Requisition der ordentlichen Obrigkeit, einzubringen, an 
welche das Rescript gerichtee ist, und bei Commissionsbehörden durch das Direciorium 
actoruin. 
Diese Behörden haben die Sportelbeträge, in soweit sie nicht vom hiesigen Hof-Post- 
Amte vorschußweise bezablt werden, jedesmal mie Ablauf eines Vierceljahres, von dem 
Empfange des Rescripts an gerechnet, gegen Quiceung des Kanjlei-Sporkel-Einnehmers, 
mierelst Lieferscheins anher einzusenden. 
Bei denjenigen Sachen, welche durch die hiesige Post abgehen, und bei denen die 
Sporteln nicht über zwei Thaler betragen, wied der Sportelbetrag unmittelbar bei dem 
Hof-Post--Amte, welches in diesem Falle, wegen des geleisteten Verlags, noch einen Geo- 
schen vom Thaler in Ansatzbringe, erhoben. 
Hiernach haben sich sämmtliche Uncerbehörden und Alle, die es sonst angehet, gebuh- 
rend zu achten. 
Dresden, am 18ten Mai 1827. 
G. F. von Wutzdorf. 
Carl Wilhelm Schmieder. 
Ausgegeben zu Dresden, am 13t6en Junm 1827.
	        
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