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21.) Rescript des Geheimen Rathes
an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die Cegalität der bei der Ober-Amts-Regierung zu Budissin ausgefertigten
Recognitions-Registraturen betreffend;
vom Zöften Juni 1827.
à
Ven GOT⅜ Gnaden, Ankon, Knig von Sachsen rc. 2c. 2c
Veste, Hochgelahrke, Räthe, liebe geereue. Wir haben ersehen, was ihr über die, hin-
lichtlich der bei euch zur Ausfertigung gelangenden Recognitions-Registraturen, zeither beob-
achtete und ferner in Anwendung zu bringende Form, mittelst gehorsamsten Berichts vom
20sten April dieses Jahres, angezeigt und zur Entschließung gestelle habe.
Darauf wollen Wir zuvörderst die Legalitäc derjenigen Reglstraturen dieser Ark, welche,
nach Maßgabe der in eurer Instruction vom Jahre 1821. enthaltenen Vorschrife, durch
einen Ober-Amts-Registrator, in Gegenwart eines Ober-Amts-Regierungs-Secretairs,
expedire worden sind, so viel deren äußere Form betriffc, niche in Zweifel gezogen wissen;
Wir genehmigen auch die von euch, in Folge des unterm 2 östen März 1826. wegen des
Befugnisses zum Protocolliren erschienenen Mandats, hierunter gecroffene, bisher befolgte Mo-
dification, nach welcher dergleichen Registraturen von einem Ober-Amts-Regierungs-Se-
cretair, unter Beisitz und Mitunterschrift eines Ober= Ames-Registrarors, ausgefertige worden
sind, und es sind dieselben in dieser Form für beständig zu achten.
Da Wir aber dem Zwecke des gedachten Mandats füc angemessener finden, daß,
wenn ferner Recognitions-Acte bei euch vorkommen, die Aufnahme der Registraturen dar-
über durch einen Secretair, uncer dem Vorsitze eines Ober-Ames-Regierungs-Raths, erfolge,
so machen Wir euch hierdurch, unter Remission 1. Vol. Accen sub V. 63., Unsere dießfall-
sige Eneschließung bekannt und begehren an euch gnädigst, ihr wollec euch danach gehorsamst