Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(∆ 104 ) 
22.) Mandat, 
die Erläuterung des 5°en Sphen des, wegen Einführung der alterbländischen Pro- 
ceßgesese, sammt was dem anhängig, in der Oberlaufis unterm 13een 
März 1821. ergangenen Mandats betreffend; 
dom 4ten Jull 1827. 
Wa9,, Anton, von GOXxES Gnaden, Kdnig von Sachsen rc. k. 1. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Es ist, der geschebenen Anzeige nach, darüber Zweifel enestanden: ob in Unserm Mark- 
grastbume Oberlausitz die von einem Schuldner bewirkte Erklärung, „daß er state der wirk- 
„lichen Hülfsvollstreckung die Erxecution und Immission in die ihm zugehörigen Grundstücke 
„für gescheben annehmen wolle,“ für gültig zu achten set, weil in dem unterm 13°en März 
1321. ergangenen Mandate, die Einführung der alterbländischen P. oceßgesetze, samme 
was dem anhangig, in der Oberlausitz betreffend, (Gesetzsammlung d. a. 1821. ag. 3 7.) 
K. 5. der 47°ste Titel der Erl. Proceßordnung, worinn gedachte Erklärung der wirklichen 
Execution in der Wirkung gleich gestellee worden ist, von der im 9. J. des Mandats vom 
136en März 1821. angeordneten Einführung des erwähnten Proceßgesetzes in der Ober- 
lausit ausgenommen worden sei? 
Weil jedoch diese im angeführten 5ten SChho, wegen des 47 sten und der übrigen da- 
selbst genannten Titel der Erl. Proc. Ordnung, gemachte Ausnahme sich nur auf die darinn 
bestimmte Prioritätsordnung der Concursgläubiger beziehe; 
So sinden Wir Uns bewogen, zu Beseitigung des eingangsgedachten Zwelfels, den er- 
wähnken Cphum 5. des obangefühcten Mandats vom 1 3cen Mäcz 182 1. bierdurch dahin 
zu erläutern: daß auch in der Oberlausih einem Schuldner, die Cxecutlon und Immission 
in seine Immobilien für geschehen anzunehmen, und sich dessen vor Geriche schriftlich oder 
mündlich zu erklären, sernerhin freistehen, und diese Erklärung mit der wirklichen Hülfsvoll- 
streckung gleiche Kraft und Wirkung haben solle. 
Hiernach hat sich ein Jeder, den es angehr, zu achten. 
Uekundlich haben Wir dieses Erläuterungsmandat eigenhändig vollzogen und Unser 
Kanzleisiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 4en Juli 1827. 
Anton. 
  
1 Wilhelm Freiherr von Gutschmid. 
D. Johann Daniel Merbach. 
Jusgegeben zu Dresden, am 13r0en Juli 1827.
	        
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