Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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erfolgt für Rechnung des Blinden- Unterstuͤtzungs - Vereins, und zwar zum Theil aus 
den Mitteln des gedachten Vereins, oder gegen die zur Institutscasse einzuzahlenden 
jährlichen Pensions-Quanta, und zwar gegen ein Quantum von 
70 Thalern — — jäbrlich, 
für einen Zögling in der Erziehungsanstalt, und an 
48 Thalern — — sährlich, 
für einen in die Versorgungsanstale aufzunehmenden, erwachsenen Blinden, im Berracht, 
daß letzterer, wie vorausgesetzt wird, durch Fertigung von technischen Arbeiten der Anffale 
Einiges zu verdienen dermag; so, daß übrigens für dieses jaͤhrliche Quancum an res)#. 
70 Thalern — — und 48 Thalern — — der Unterhalt in Wäsche und Bekleidung 
von dem Blinden-Unkerstüßungs-Vereine mit bestrikten wird. 
Uibrigens haben die Seände des Meißner Kreises sich anheischig gemache, auf die 
Oauer der dermaligen Bewilligungszeit, für zwei Stellen der Ecziehungsanstalt die Pen- 
sionsbeträge zu zahlen, wogegen dieselben berechtigt sind, diese Stellen, wie auch bereits, 
gescheben ist, an zwei zur Aufnahme geeignete Blinde zu verleihen. 
Die obere Aufsicht über die Leitung und Verwalkung der vereinigken Blinden- 
anstalt ist einer besondern, der Königl. Landesregierung untergeordneken Commission über- 
tragen, in der Maße, daß dieselbe, nächst der allgemeinen obern Aufsiché, welche sie über 
die Geschäftssührung und das Rechnungswerk der Direction der Anstalt und über die An- 
stalt überhaupt zu führen hat, das Organ bilde#, durch welches alle Anträge und Gesuche 
des Blinden-Unterstützungs-Vereins an Se. Königl. Majestäc und an die obersten Landes- 
bebörden gelangen, und hinwiederum die dießfalls erfolgten Beschlüsse dem Vereinsausschusse 
bekannt gemacht werden. 
Die specielle Direction und Verwaleung der Anstale besorge der Ausschuß 
des Blinden-Unterstühungs-WVereins. 
Die allgemeinen Bedingungen und Erfordernisse bei Aufnahme Blinder in die 
vereinigte Blindenanstalt — ohne Unterschied, ob die Aufnahme in eine Königl. Freistelle, 
oder aber in eine, von dem Ausschuß des Blinden-Unterstüßzungs= Vereins zu besetzende, 
Stelle erfolgt — bestehen vornehmlich darin, daß die Aufzunehmenden: 
1.) so viel möglich körperlich gefund und insonderheit nicht mie ansteckenden Krankhei- 
ten, wodurch den übrigen Blinden in der Anstalt Nachtheil erwachsen könnte, behafter sind, 
was durch glaubhafte ärzkliche Zeugnisse zu bescheinigen ist,
	        
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